Kategorie: Verkehrsrecht |
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Frage: Fahren mit Alkohol - Vorladung zur Polizei |
| Gefragt am 31.05.2011 21:13 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1036 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
da Sie auf frischer Tat erwischt wurden, und die Beweise gegen Sie eindeutig sind, kann in Ihrem Fall auch ein Anwalt eine Verurteilung wegen Trunkenheit im Verkehr § 316 StGB nicht verhindern. Bereits bei 1,1 Promille liegt absolute Fahruntüchtigkeit vor. (Tröndle/Fischer Rz. 6 zu § 316) Beim Strafmaß Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe ist es jedoch bedeutend, ob Sie vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt haben. Hier kann ein Anwalt noch etwas erreichen. Daher ist es am Besten, die Aussage zu verweigern. Sie sind nicht verpflichtet, einer Ladung der Polizei zu folgen. Teilen Sie der Polizei kurz mit, dass Sie nicht zum Termin erscheinen, die Aussage verweigern und Ihr Anwalt zunächst Akteneinsicht beantragen wird. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt |
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