Kategorie: Verkehrsrecht |
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Frage: Überfahren einer roten Ampel |
| Gefragt am 08.12.2009 13:12 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1025 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
es wird von der Behörde davon ausgegangen, dass die Halterin des Fahrzeuges auch die Fahrerin war und den Rotlichtverstoß begangen hat. Ihre Mutter sollte daher angeben, dass Sie zum fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht gefahren hat. Die Ordnungsbehörde hätte nachzuweisen, dass sie tatsächlich doch gefahren ist, was ohne Foto aber nicht möglich sein wird. Angabe dazu, wer tatsächlich gefahren ist, muss die Mutter nicht machen. Wenn darüber hinaus die Angaben zum Fahrzeug nicht stimmen, sollte dies auch richtig gestellt werden. Ein Einspruch der Mutter wäre nur dann angezeigt, wenn trotz der Angabe, dass sie nicht gefahren sei, ein Bußgeld gegen sie verhangen wird. Ihre Rechtsschutzversicherung ist hier nicht in Anspruch zu nehmen, da Sie im Moment nicht Beteiligter im Verfahren sind. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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