Kategorie: Verkehrsrecht |
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Frage: 2 jahre sperre |
| Gefragt am 12.08.2009 18:32 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
die Fahrerlaubnis wurde Ihnen aller Wahrscheinlichkeit nach gemäß § 46 FeV i. V. m. Anlage 4, Nrn. 9.2 ff entzogen, da Sie aufgrund des Konsums und der Vermutung, dass Sie zwischen Konsum und Fahrzeugführung nicht trennen können, als zum Führen eines Fahrzeuges ungeeignet eingestuft worden sind. Der Bescheid, den Sie von der Fahrerlaubnisbehörde erhalten haben, müsste die Rechtsgrundlage und Begründung enthalten, vermöge deren die Fahrerlaubnis entzogen worden ist. Zulässigerweise kann die Neuerteilung auch von der Teilnahmen an Untersuchungen bzw. Schulungen abhängig gemacht werden, §§ 32 ff FeV. Bei Ihnen handelt es sich um einen sog. A-Verstoß. Hier konnte u. a. auch die Probezeit um bis zu zwei Jahre verlängert und eine Sperrfrist von bis zu drei Monaten angeordnet werden. Dies aber nur bei wiederholtem Verstoß. Eine Sperre von 2 Jahren ist - wenn Sie in der Sache nicht strafrechtlich verfolgt worden sind - in der Tat ungewöhnlich, denn eine solch lange Frist kann von einer Behörde nicht angeordnet werden. Ich vermute hier, dass Ihnen per Strafbefehl seitens der StA eine Sperrfrist von 2 Jahren auferlegt worden ist. Dies ist nach § 407 Abs. 2 Nr. 2 StPO zulässig. Hierauf sollten Sie Ihre Unterlagen nochmals untersuchen. Sie können auch bei der Fahrerlaubnisbehörde, die Sie über die Sperrfrist informiert hat, nachfragen, von welcher Stelle diese angeordnet worden ist. Wie gesagt gehe ich hier von einem Strafbefehl aus. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten oder neuen Erkenntnissen nutzen Sie die Nachfragefunktion. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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