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Kategorie: Urheberrecht

Frage: Urheberrecht

Gefragt am 28.10.2011 15:03 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Urheberrecht , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, meine Frau hat über ihre Firma meine Bilder verkauft. Leider wurde versäumt das Nutzungsrecht näher zu beschreiben. Die Bilder wurde an eine Gemeinde (Verkehrsamt) verkauft. Dort werden die Bilder für die Touristikwerbung verwendet. Ich bin

Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

meine Frau hat über ihre Firma meine Bilder verkauft. Leider wurde versäumt das Nutzungsrecht näher zu beschreiben.
Die Bilder wurde an eine Gemeinde (Verkehrsamt) verkauft.
Dort werden die Bilder für die Touristikwerbung verwendet.
Ich bin Urheber / Fotograf der Bilder. (Originalbilder kann ich vorlegen, auch liegt die Genehmigung der fotografierten Personen vor.)

Einige Bilder wurden über das Verkehrsamt an einen Vermieter weitergegeben, der einen Internetauftritt ( siehe Anhang ) betreibt
und dort auf der Startseite meine Bilder verwendet.
Laut telefonischer Auskunft beim Touristikdirektor der Gemeinde wurde die Bilder von ihm an den Vermieter weitergegeben.

Außerdem zeigt der Vermieter meine Bilder im Bilderdienst www.Flickr.com (siehe Anhang).
Es handelt sich um 4 Bilder.

Der Link zu http://www.flickr.com steht auf der Startseite des Vermieters (siehe Anhang)

Nun zu meiner Frage:
Darf der Vermieter meine Bilder im Bilderdienst www.Flickr.com veröffentlichen.
Kann man den Vermieter abmahnen und eine Schadensersatzforderung stellen?

Darf ein Anwalt die Vertretung übernehmen im Rahmen eines Erfolgshonorar?
Bei Erfolg erhält der Anwalt 50 % der erstrittenen Summe.
Scheitert die Schadensersatzvorderung erhält er kein Honorar.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Wenn in dem Vertrag der Umfang der eingeräumten Nutzungsrechte nicht ausdrücklich vereinbart wurde, gilt § 31 Abs. 5 UrhG:

„Sind bei der Einräumung eines Nutzungsrechts die Nutzungsarten nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet, so bestimmt sich nach dem von beiden Partnern zugrunde gelegten Vertragszweck, auf welche Nutzungsarten es sich erstreckt. Entsprechendes gilt für die Frage, ob ein Nutzungsrecht eingeräumt wird, ob es sich um ein einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht handelt, wie weit Nutzungsrecht und Verbotsrecht reichen und welchen Einschränkungen das Nutzungsrecht unterliegt.“

Es kommt also darauf an, zu welchem Vertragszweck die Bilder an die Gemeinde verkauft wurden. Nur wenn aus dem Vertragszweck bereits ersichtlich war, dass auch die Übertragung von Nutzungsrechten an Dritte zum Vertragsumfang gehören soll und hiervon auch die Veröffentlichung der Bilder auf den Plattformen Dritter umfasst sein soll, wäre die Veröffentlichung durch den Vermieter rechtmäßig erfolgt.

Rechte, die über den konkreten Vertragszweck hinausgehen, müssen hingegen im Vertrag ausdrücklich genannt werden. Eine stillschweigende Einräumung von Nutzungsrechten gibt es nicht. War die Weitergabe an Dritte zur Veröffentlichung auf anderen Plattformen daher nicht vom konkreten Vertragszweck umfasst (wovon meist ausgegangen werden kann), konnte die Gemeinde dem Vermieter auch nicht die entsprechenden Nutzungsrechte einräumen, so dass die Veröffentlichung durch den Vermieter unrechtmäßig erfolgte und dieser auf Unterlassung und gegebenenfalls Schadensersatz verlangt werden könnte.

Eine Vereinbarung eines Erfolgshonorars ist in solchen Fällen nach deutschem Recht verboten. Sie können sich bezüglich der Durchsetzung Ihrer Rechte aber dennoch gerne an mich wenden, wir finden hier sicherlich auch eine für Sie tragbare finanzielle Lösung.


Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.

Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.

Mit freundlichen Grüßen

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