Kategorie: Urheberrecht |
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Frage: Nutzung von Negativen |
| Gefragt am 19.09.2011 13:30 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1017 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Sie haben hier bereits selber die maßgeblichen Fragen aufgeworfen. Bei allen von Ihnen geplanten Verwendungsarten handelt es sich um urheberrechtlich relevante Vorgänge. Mit anderen Worten dürfen Sie grundsätzlich nur dann wie beabsichtigt vorgehen, wenn der tatsächliche Urheber ( also voraussichtlich der Fotograf von damals, der die Originale angefertigt hat), hiermit einverstanden ist oder wenn durch Anfertigen der Negative ein eigenständiges Werk im urheberrechtlichen Sinne entstanden ist, so dass es auf die Zustimmung des Urhebers des damaligen Fotos gar nicht mehr ankommt. Durch die Vorlage der (Original) Negative würde zunächst vermutet, dass der Inhaber der Negative auch der Urheber des betreffenden Fotos ist. Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu einer Besprechung eines Urteils in diesem Zusammenhang beigefügt: http://www.damm-legal.de/ag-duesseldorf-anscheinsbeweis-der-urheberschaft-an-einem-foto-durch-vorlage-von-negativen-auch-die-vollmachtslose-abmahnung-kann-erfolgreich-sein Hiermit ist aber noch nicht die Frage geklärt, wer die Urheberrechte an den Negativen hat. Von Bedeutung ist auch noch, dass es sich hierbei nicht um die originalen Negative handelt, sondern sozusagen um künstlich angefertigte Negative durch das Abfotografieren. In diesem Fall wäre zu fragen, wie originalgetreue das Negativ ausgefallen ist. Sollte es wie eine 1 zu 1 – Abbildung des originalen negatives Aussehen, würden die Urheberrechte bezüglich einer Veröffentlichung grundsätzlich beim Inhaber des originalen Negativs/Fotos liegen. Sollte es hier aber Abweichungen geben,der Künstler hier also eine gewisse künstlerische Interpretation vorgenommen haben, spricht dieses für ein eigenständiges urheberrechtliches Werk, so dass die Verwendung grundsätzlich unproblematisch wäre. Um dieses aber abschließend beurteilen zu können, müsste das Negativ sowie das Original in Augenschein genommen werden. Da dieses im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht möglich ist, würde ich Ihnen dringend anraten, einen im Urheberrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der abschließenden Klärung dieser Frage zu beauftragen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 Tel. 0471/140240 o. 0471/140241
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