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Transporttrecht & Schadensersatz vom Empfänger

Gefragt am 27.10.2010
14:24 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4350 | Bewertung 4/5

 

Person A ist Eigentümer eines Gerätes, das er bei der Firma B gekauft hat. Da dieses reparaturbedürftig ist versendet er das Gerät mit Hilfe des Lieferanten C an B, damit B einen Kostenvoranschlag erstellen kann (Garantiezeit ist vorbei).
Nach einiger Zeit (mehre Wochen) erfährt A von B, dass das Gerät einen Schaden aufgewiesen hat (Glas zerstört), als das Packet bei ihm angekommen ist (Schaden war nach seiner Aussage erst nach Öffnung des Packetes zu sehen; B behauptet es wäre ein Transportschaden gewesen, da dies schlecht verpackt gewesen sei). A hat allerdings nun nicht mehr die Möglichkeit den Schaden bei C geltend zu machen, da die 7 (?) Tage Frist zur Meldung eines nicht äußerlichen Schadens überschritten ist. Zudem kann ja auch die Verpackung nach dieser Zeit nicht mehr geprüft und somit A ggf. entlastet werden bzw. C belastet werden?!
Nun meine Fragen:
Kann A gegen b Schadensersatzansprüche ( § ?)geltend machen, da dieser den Schaden nicht an C oder an A gemeldet hat? A kann ja nun seinen Schaden nicht mehr gegenüber C geltend machen und prüfen lassen, wer hier den Schaden verursacht und die Kosten zu tragen hat.
Oder gibt es eine andere Möglichkeit?

Sollte mein angegebener Preis nicht in Ordnung sein, bitte ich Sie, mich diesbezüglich zu kontaktieren.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 27.10.2010
14:24 Uhr
Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla Beantwortet am 27.10.2010
14:37 Uhr

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Beantwortet am 27.10.2010 14:37 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 4350 | Bewertung 4/5

Antwort von Dr. Dr. Danjel-Philippe Newerla (Frage zu Transport- und Speditionsrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Dieses Problem tritt in der Praxis leider relativ häufig auf und sorgt für Ärger.

Aus dem Umstand, dass B hier gegenüber C nach ihrer Schilderung keine Ansprüche mehr geltend machen kann entnehme ich, dass C hier von B mit der Abholung beauftragt wurde.

B hätte also in der Tat einen Anspruch aus dem Frachtvertrag gem. § 425 HGB beziehungsweise nach allgemeinem Zivilrecht wegen Pflichtverletzung gem. § 280 BGB gehabt ...



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