Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Strafrecht

Frage: Zinsbetrug

Gefragt am 11.10.2009 12:56 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

wenn jemand sich den zins oder Geldwert durch manipulation nach der n´ten Stelle
hinter dem Komma von n Konten beschaft(z.10 000 stk/Jahr) macht der sich dann nur 1 Straftat oder n Staftaten schuldig oder sind das juristisch gesehen n betrugsfälle

Weitere Fragen zum Thema "Strafrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht!
Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Hier ist juristisch zu unterscheiden, ob nur eine Handlung vorliegt oder ob mehrere Handlungen vorliegen.

Danach entscheidet sich, ob sich der Täter nur einer Straftat oder mehrerer Straftaten schuldig gemacht hat.

Wenn hier mehrere Konten betroffen sind, ist davon auszugehen, dass sich der Täter mehrerer Betrugsfälle und nicht nur wegen eines Betrugsfalles strafbar gemacht hat.

Wenn hier also im Ergebnis n-Konten betroffen sind, hat sich der Täter auch in n-Fällen wegen Betruges strafbar gemacht.

Hier liegt dann nicht nur eine Betrugshandlung vor, sondern mehrere.

Im Fall der Anklage durch die Staatsanwaltschaft und die Annahme zur Hauptverhandlung durch das Gericht wird im Ergebnis aber eine Gesamtstrafe gebildet. Es wird im deutschen Strafrecht nicht für jede Betrugshandlung die Strafe ausgesprochen und dann stur addiert, sondern insgesamt eine Gesamtstrafe gebildet.

Im Zweifel können bei Geständnis über einige der Taten auch andere „unter den Tisch fallen.“ Im Zweifel sollte dann ein Rechtsanwalt mit der Verteidigung beauftragt werden.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Wer stellt den Strafantrag???
die Kontoführende Stelle oder 1/n Geschädigter

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

zu Ihrer Nachfrage wie folgt:

Hier ist natürlich zunächst der Geschädigte gehalten, Strafanzeige zu erstatten. Es kann aber auch die kontoführende Stelle Anzeige erstatten.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Weitere Fragen zum Thema "Strafrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht!