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Kategorie: Strafrecht

Frage: Post-/Briefgeheimniss

Gefragt am 27.08.2011 12:48 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Guten Tag !

Ich habe da mal eine Frage bzgl. einer Straftat ...

Ich war am 25. August vor dem Familiengericht bezüglich eines Herausgabeantrages betreffend meine kleine Schwester da meine Mutter nicht möchte, das sie dauerhaft in meinem Haushalt lebt.

Meine Mutter legte Briefe ( Rechnungen, Mahnungen) die an mich adressiert waren vor. Diese riefen wurden kein Gegenstand der Verhandlung. Jedoch wusste Ich bis zu diesem Zeitpunkt nichts davon das meine Mutter diese Briefe aus meiner ehemaligen Wohnung nach dem Umzug zu meinem Mann entwendete, sie macht ebenso Bilder von dem zustand der Wohnung und legte diese ohne mein Einverständnis dem Richter vor. Auch sämtliche SMS Nachrichten die Ich Ihr seid Anfang des Jahres schrieb hatte sie fein säuberlich notiert und ihrer Anwältin überreicht.

Mein Mutter handelt im Vollen Bewusstsein und will mir mit allen erdenklichen Mitteln Schaden.

Alleine das Vorlegen der Briefe ist ein Eingriff in das Briefgeheimniss.

Frage : Nach dem Anraten einen Strafantrag zu stellen möchte Ich dies jetzt tun und sie diesbezüglich bitten mir einen Vordruck des Strafantrages mit den dazugehörigen Paragraphen zur Verfügung zu stellen.

Ich möchte in dieser Sache nicht zur Polizei gehen da dieser weg mir zu lange dauert. Lieber würde ich die Staatsanwaltschaft gerne direkt anschreiben.

Diesbezüglich sollte der Vordruck auch an die Staatsanwaltschaft gerichtet sein.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Eine Strafanzeige können Sie formlos halten, sich aber auch gern am folgenden Muster orientieren:


„Staatsanwaltschaft …
Straße

PLZ Ort


Strafanzeige wegen Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB und wegen Diebstahl nach § 242 StGB


Sehr geehrte Damen und Herren,

in vorgenannter Angelegenheit stelle ich

Strafanzeige

wegen Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB und wegen Diebstahl nach § 242 StGB gegen Frau …

Gegenstand der Anzeige ist folgender Sachverhalt:

(Hier schilden Sie den Sachverhalt)
Es liegt daher im Ergebnis eine Strafbarkeit der Frau … Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB und wegen Diebstahl nach § 242 StGB vor.

Ich bitte um entsprechende Veranlassung.

MfG“


Sie können mir den von Ihnen vervollständigten Antrag dann auch gern nochmal zur Kontrolle übersenden.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de
Internet: www.jena-rechtsberatung.de

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