Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Post-/Briefgeheimniss |
| Gefragt am 27.08.2011 12:48 Uhr | Einsatz: € 80,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Eine Strafanzeige können Sie formlos halten, sich aber auch gern am folgenden Muster orientieren: „Staatsanwaltschaft … Straße PLZ Ort Strafanzeige wegen Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB und wegen Diebstahl nach § 242 StGB Sehr geehrte Damen und Herren, in vorgenannter Angelegenheit stelle ich Strafanzeige wegen Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB und wegen Diebstahl nach § 242 StGB gegen Frau … Gegenstand der Anzeige ist folgender Sachverhalt: (Hier schilden Sie den Sachverhalt) Es liegt daher im Ergebnis eine Strafbarkeit der Frau … Verletzung des Briefgeheimnisses nach § 202 StGB und wegen Diebstahl nach § 242 StGB vor. Ich bitte um entsprechende Veranlassung. MfG“ Sie können mir den von Ihnen vervollständigten Antrag dann auch gern nochmal zur Kontrolle übersenden. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Str. 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.jena-rechtsberatung.de |
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