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Kategorie: Strafrecht

Frage: Führen einer Schreckschusswaffe ohne kleinen Waffenschein

Gefragt am 22.02.2010 20:18 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1054

Guten Tag,
meine Frage lautet wie folgt:
Ich habe meinen kleinen Waffenschein aufgrund einer Straftat ( 40 Tagessätze Wiederstand gegen Vollstreckungsbeamte ohne Waffeneinsatz) verloren. Nun stellt sich mir die Frage, wenn ich trotzdem also ohne kleinen Waffenschein eine Schreckschusswaffe mit mir führe ( geladen) was mir dann als Strafe passieren könnte? Auf folgendem Link:
http://www.nwzonline.de/index_regionalausgaben_ticker_artikel.php?id=2269243
steht,
Post von der Stadt Oldenburg bekommen aber 18 Rocker, die bestimmte Messer oder Teleskop-Schlagstöcke bei sich hatten. Da das Führen dieser Waffen (im Gegensatz zum Besitz) nicht erlaubt ist, wurden Ordnungswidrigkeitsverfahren eingeleitet.
Heist das nun jetzt, das dann maximal ein Ordnungswidrigkeitsverfahren gegen mich eingeleitet werden kann und wenn ja wie dort das Strafmaß bei Erstätern ist oder kann ich dafür auch ins Gefängnis kommen, bzw. Tagessätze als Strafmaß bekommen oder rein ein Ordnungswidrigkeitsverfahren?
MFG Schott

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Es droht keine Gefängnisstrafe, nur weil Sie solche Waffen mit sich führen, ohne einen kleinen Waffenschein zu haben.

Hier droht tatsächlich nur eine Ordnungswidrigkeit, also ein Bußgeld und ggf. eine weitere Sperre für die Wiedererlangung des Waffenscheins.

Das Bußgeld wird sich je nach Waffe zwischen 50 und 5.000 € bewegen.

Sie sollten also am besten darauf verzichten, solche Waffen bei sich zu führen.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
guten tag,
meine Nachfrage lautet wie folgt:
droht nie eine Gefängnistrafe, also wenn ich z.B. mehrfach wegen führen einer Schreckschusswaffe auffalle?
Wie lange könnte bei erstmaligem erwischen beim führen einer Schreckschusswaffe die Sperre für die Wiedererlangung des Waffenscheins sein?
Wie ist das Bußgeld genau gestaffelt:
z.b. beim ersten mal 50€ beim zweiten 100 € beim dritten male 400 € u.s.w.
bzw. wie meinen Sie das, dass je nach Waffe zwischen 50 und 5000 Euro Bußgeld anfallen? z.b. 50 Euro bei Messern, 5000 Euro bei Schreckschussaffen oder so. Konkret: welche Waffe gibt welches Bußgeld?

Rückantwort
Sehr geehrter Fragsteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Irgendwann wird auch den Behörden der Kragen platzen und Sie kommen ins Gefängnis, wenn Sie dies wiederholen.

Wenn Sie öfter auffallen, kann es sein, dass Sie nie wieder einen Waffenschein machen können. Eine lebenslange Strafe gibt es auch.

Das Bußgeld ist nicht gestaffelt. Hier wird man sicher mit wenig anfangen und bei Wiederholungen schnell nach oben gehen.

Es gibt keine Regelung dazu, für welche Waffe welcher Betrag gilt.

Man kann auch für ein einfaches Messer durchaus die "Höchststrafe" bekommen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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