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Fragen zu FKK Bilder

Gefragt am 26.11.2012
11:58 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9897

 

Sehr geehrter Damen und Herr,

(Persönlicher Hinweis von Redaktion entfernt) Somit ich wäre Ihnen sehr verbunden, wenn Sie meine Fragen antworten. Wenn Sie meine Fragen nicht antworten möchten oder Antworten nicht Ihre Arbeit, bitte Sie E-mail zu mich für Ablehnung senden.

Ich las mehr Materialien von Jugendschutz, danach kennte ich das Problem über FKK Bilder. Mehr Leute kritisiere die FKK-Webseiten und -Zeitschriften scharf weil einige FKK Hefte mehr Nacktbilder von Kindern publizieren und FKK-Angebote immer mit besonderer Sorgfalt zu bewerten bei mehre Organisationen von Jugendschutz. Dennoch sind FKK Nacktbilder von Kindern meistens nicht Kinderpornographie. OLG Hamburg noch sagte "bloß Nacktbilder von Kindern ist nicht strafbar". Somit als mehr Leute kümmern, denke ich dass die Pädophile solche Materialien mit Internet oder Zeitschriften sammeln. Daher habe ich Fragen.

1. Ist die Sammlung von FKK Nacktbilder von Kindern mit Zeitschriften und Internet gesetzlich beschränken?
Versuch nach Kinderpornographie ist natürlich strafbar, aber gibt es Gesetz von diese Materialien in Deutsch? Wenn es kein Gesetz für Beaufsichtigung gäbe, wie Pädophile, die die Materialien für die Befriedigung des Geschlechtstrieb sammeln, stoppen kann?

2. Ist Eingeben von Suchbegriffen in Google-Bildsuche (z.B. "FKK", "FKK Bilder","FKK Strand") strafbar oder nicht gut?
Ich fand mehr Leute in Webseite sagten dass sie die Nacktbilder zufällig sahen in Google-Bildsuche mit Suchbegriffen "FKK", FKK schöne Strände zu suchen. Diese Leute fürchten dass Versuch nach FKK-Materialein gleich Versuch nach Kinderpornographie ist.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 26.11.2012
11:58 Uhr
 Jan Wilking Jan Wilking Beantwortet am 26.11.2012
12:59 Uhr

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Beantwortet am 26.11.2012 12:59 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 9897

Antwort von Jan Wilking (Frage zu Strafrecht)

Sehr geehrter Ratsuchender,

gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:

Für den Bereich der Telemedien regelt § 4 Abs. 1 Nr. 9 JMStV, dass Angebote absolut unzulässig sind, wenn sie Kinder oder Jugendliche in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung darstellen, wobei auch virtuelle Darstellungen erfasst sind. Für den Bereich der Trägermedien regelt § 15 Abs. 2 Nr. 4, Abs. 1 JuSchG, dass entsprechende Bilder schwer jugendgefährdend sind und diese Trägermedien per se (also ohne Aufnahme in die Liste jugendgefährdender Medien der BPjM) den Verbreitungs-, Abgabe- und Werbebeschränkungen beziehungsweise -verboten indizierter Trägermedien unterliegen. Der Begriff "geschlechtsbetont" bedeutet hierbei, dass die sexuelle Anmutung des Menschen in den Vordergrund gedrückt wird, wobei nicht erforderlich ist, dass die Darstellung pornographisch ist ...



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