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Kategorie: Strafrecht

Frage: Erneute Strafanzeige wg. Betrug trotz Bewährung

Gefragt am 01.01.2010 19:39 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1060

Hallo! Ich habe eine Frage zum Strafrecht. Ich wurde vor einem Jahr wegen Warenkreditbetruges auf 3 Jahre und 6 Monate (Bewährung) verurteilt. Im Dezember 2008 habe ich nochmal über ein Versandhaus bestellt, die Ware aber in vollem Umfang wieder retoure geschickt. Dafür habe ich auch den Retourenbeleg. Das Versandhaus (Inkassounternehmen) wollte aber dennoch das Geld für die Ware haben obwohl ich mehrfach dahin geschrieben habe und hat mich nun angezeigt wegen Betruges (da ich schon die eidesstaatliche abgegeben hatte) und nun muss ich wieder vor Gericht. Mir wird vorgeworfen das ich vorgetäuscht hätte die Ware zahlen zu können und somit 3 schaden wollte. Aber ich hab ja die Ware nicht behalten und hätte sie auch bezahlen können, wenn ich sie behalten hätte! Deshalb kann man mir das doch nicht vorwerfen!? Was kann mir denn im schlimmsten Fall passieren!? Muss ich jetzt meine 6 Monate Freiheitsstrafe antreten oder habe ich eine Chance auf Bewährungsverlängerung????????? Also wie groß ist die Warscheinlichkeit das ich ins Gefängnis muss????

MfG

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Ob in Ihrem Fall ein Betrug vorliegt, lässt sich ohne Kenntnis aller Umstände schlecht beurteilen. Viele Staatsanwaltschaften nehmen schon aufgrund der EV einen sog. Eingehungsbetrug an. Es gibt aber auch Rechtsprechung, die es nicht für Ausreichend erachtet, dass lediglich eine EV vorliegt.

Es kommt insbesondere auf den Zeitraum, der zwischen der Abgabe der EV liegt und der betreffenden Warenbestellung, sowie auf die Einnahmen des Beschuldigten an, also auf die konkreten Umstände des Einzelfalls.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen Link zu einem entsprechenden Urteil beigefügt:

http://www.nacke-leffler.de/mitteilungen/eingehungsbetrug-bei-warenbestellungen-im-versandhandel-verneint.html


Sie sollten unbedingt einen Rechtsanwalt beauftragen, damit dieser bei der Staatsanwaltschaft Akteneinsicht beantragt, denn nur so können Sie sich (und der Rechtsanwalt, der Ihnen dann mit einer entsprechenden Argumentation helfen soll) einen vollständigen Überblick darüber machen, von welchem Sachverhalt die zuständige Staatsanwaltschaft ausgeht , also was die StA vorliegen hat.

Dass Sie die Ware nicht behalten haben, ist leider nicht von Belang ,sehr wohl aber, dass Sie nach Ihrer Schilderung die Ware bezahlen wollten und auch bezahlen konnten.

Im schlimmsten Fall würde die Bewährung widerrufen mit der Folge, dass Sie Ihre Haftstrafe antreten müssten. Eine Einschätzung ist aber ohne Akteineinsicht leider nicht möglich. Es käme auch eine Bewährungsverlängerung in Betracht. Dies hängt auch etwas von dem Ermessen des zuständigen Staatsanwalts/Richters ab.

Wie bereits gesagt, sollten Sie so schnell wie möglich einen Kollegen mit der Akteneinsicht beauftragen und dann das weitere Vorgehen abstimmen, was insbesondere darin liegen wird, gegen Ihren Vorsatz bezüglich eines Warenbetruges zu argumentieren.



Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.

So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch ein frohes neues Jahr und alles Gute!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax. 0471/57774

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre schnelle Beantwortung.

Ich habe die Ware kurz nach meiner Verurteilung bestellt aber eben in vollem Umfang zurück geschickt und auch einen Retourenbeleg dafür. Normalerweise ist es doch somit noch keine Straftat wenn ich die Ware nicht behalten habe?! Und da ich sie nicht behalten habe, kann doch auch niemand wissen ob ich sie bezalht hätte oder nicht. Mal davon abgesehen hatte ich die Ware ja nur bestellt weil ich in der Lage war diese zu bezahlen für den Fall das ich etwas davon behalte.

Ich habe eine Bewährungsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten bekommen. Seid der letzten Bestellung im Dezember 2008 habe ich auch nichts mehr bestellt auf Rechnung alles nur noch WENN per Nachnahme. Das komische ist das das Versandhaus 1 Jahr gewartet hat mit der Strafanzeige!?

Wie hoch ist denn die Warscheinlichkeit das die Bewährung verlängert wird und wie oft kann eine Bewährung verlängert werden!?

Denn im Prinzip habe ich mich ja (blödausgedrückt) besonnen und die Ware zwar bestellt aber umgehend zurück geschickt und das Versandhaus vorab per Email darüber informiert das ich die Ware zurück schicke.

Ich habe doch nichts unrechtes getan in dem Fall. Ich hätte die Ware bezahlt hätte ich sie behalten aber da ich sie nicht behalten (dafür hab ich sogar einen Beleg) habe brauchte ich doch auch NICHTS bezahlen. Und dafür kann man mich doch dann auch nicht bestrafen?????

Wie könnte denn eine Verlängerung der Bewährung aussehen und vorallem wie hoch ist die Warscheinlichkeit das die Bewährung verlängert wird? Der Richter in dem Amtsgericht das die Strafanzeige gestellt hat, ist nicht wirklich feinfühlig :-(

Herzliche Grüße und vielen Dank für Ihre Mühe

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

entschuldigen Sie bitte zunächst meine leicht verspätete Rückantwort. Vielen Dank auch für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Sie haben insoweit vollkommen Recht, als dass Ihnen kein vollendeter Betrug zur Last gelegt werden kann, da dem Warenhaus nach Ihrer Schilderung kein Schaden entstanden ist, da Sie die Ware zurückgeschickt haben.

Es käme aber dennoch zumindest theoretisch die Möglichkeit in Betracht, dass es sich um einen versuchten Betrug handeln könnte. Dies wäre dann der Fall, wenn Sie zum Zeitpunkt der Bestellung nicht in der Lage waren zu zahlen und auch nicht gezahlt haben.

Es kommt insoweit auf Ihren Vorsatz zum Zeitpunkt der Bestellung an. Oft wird von der Staatsanwaltschaft direkt auf n Vorsatz geschlossen, wenn eine EV vorliegt. Nach einigen Gerichtsurteilen, wie ich Ihnen beispielsweise auch eines beigefügt habe, reicht dieses allerdings noch nicht aus, sodass der gesamte Einzelfall gewürdigt werdn muss.

In Ihrem Fall würde wie auch ich finde sehr viel gegen einen Betrug sprechen. Um aber abschließend argumentieren zu können, sollte dringend Akteneinsicht wie bereits angeraten eingefordert werden.

Wenn Sie per Nachname bestellt haben, spricht dieses ebenfalls gegen einen Betrugsvorwurf bzw. einen Betrugsvorsatz , da Sie ohne Bezahlung dann nicht in der Lage gewesen wären das Versandhaus (bis auf die vergeblichen Versandkosten) zu schädigen.

Die Verlängerung der Bewährungszeit ist gem. § 56 f Abs. 2 StGB grundsätzlich möglich. Diese Vorschrift besagt auch, dass eine Verlängerung der Bewährungszeit um nicht mehr als die Hälfte der festgesetzten Bewährungszeit möglich ist. Sofern also in Ihrem Fall die Bewährungszeit drei Jahren und sechs Monate beträgt, dürfte die Verlängerung obendrauf höchstens die Hälfte, also ein Jahr und neun Monate betragen.

Ob in Ihrem Fall eine Verlängerung in Betracht kommt, kann ich leider ohne Akteneinsicht nicht abschließend beurteilen, ich schätze die Chancen nach Ihrer Schilderung im Falle einer Verurteilung aber als recht gut ein.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen einen angenehmen Mittwochnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
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Tel. 0471/3088132
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