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Kategorie: Strafrecht

Frage: Dauerarrest 2Wochen

Gefragt am 02.11.2009 14:54 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Dauerarrest 2Wochen , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo ich habe heut ein Beschluss bekommen vom amtsgericht das festgesetzt wurde das ich wegen schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen ein Dauerarrest von 2Wochen verhängt und Beschlossen wurde.Beschwerde brauch ich keine einlegen da alles Korekt is nun die frage könnt ich jetzt von

Hallo ich habe heut ein Beschluss bekommen vom amtsgericht das festgesetzt wurde das ich wegen schuldhafter Nichterfüllung von Auflagen ein Dauerarrest von 2Wochen verhängt und Beschlossen wurde.Beschwerde brauch ich keine einlegen da alles Korekt is nun die frage könnt ich jetzt von der Polizei schon abgeholt werden und die bringen mich dann in die JAA oder bekomm ich eine Ladung zum antritt?und wie lange dauert es bis die Ladung eintrifft bei mir zum antritt.Heut is der beschluss gekommen.vielen dank

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr verehrter Fragesteller,

über den Antritt des Arrestes geht Ihnen von der StA noch eine gesonderte Ladung zu.

Wie lange es bis zur Ladung noch dauert, hängt von der Belegungsdichte der Arrestanstanlt ab. Hier erfahren Sie mehr durch einen Anruf bei der zuständigen Vollstreckungsstelle bei der StA.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
vielen dank könnten sie denn anruf für mich erledigen denn ehrlich gesagt kenn ich mich da nicht aus mit denn stellen da usw. vielen dank

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

grundsätzlich kann ich dies für Sie erledigen. Hierfür bedürfte ich aber einer Vollmacht von Ihnen, sonst darf mir keine Auskunft über Ihre Sache erteilt werden. Darüber hinaus bräuchte ich auch den Beschluss, damit ich auf den Inhalt Bezug nehmen kann.

Gerne können Sie sich an meine Emailadresse wenden, damit Sie mir evtl. den Beschlusstext zukommen lassen können und ich Ihnen eien Vollmacht zur Unterschrift senden kann, die Sie mir dann zurücksenden.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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