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Kategorie: Strafrecht

Frage: Betrug auf online Erotikportal (recht *pikante* Sache)

Gefragt am 14.12.2010 18:23 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026
Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen) Betrug auf online Erotikportal (recht *pikante* Sache) , 4.7 von 5 bei 1 Bewertungen Hallo, ich habe vor ein paar Tagen Kontakt mit einem Mitglied (inzwischen EX-Mitglied, ggf. gefälschte Identität) eines Erotik-Portals (www.poppen.de) aus Bremen aufgenommen. Es waren FI im Profil definiert, also wurde man sich auf einen Preis sinig. Wir vereinbarten eine Vorschu&szli

Hallo,

ich habe vor ein paar Tagen Kontakt mit einem Mitglied (inzwischen EX-Mitglied, ggf. gefälschte Identität) eines Erotik-Portals (www.poppen.de) aus Bremen aufgenommen.
Es waren FI im Profil definiert, also wurde man sich auf einen Preis sinig.
Wir vereinbarten eine Vorschußzahlung für den übernächsten Tag (vergangenen Samstag), in Form von Amazon-Gutscheinen.
Es meldete sich dieses Mitglied nicht mehr, Gutscheine hat es eingelöst und setzte mich auf ignore. Einen Tag später war das Mitglied gelöscht.
Bevor es gelöscht wurde, hatte ich Kontakt zu einem anderen (männlichen) Mitlgied, das angab, die Adresse der Dame zu haben und sie persönlich zu kennen - weigert sich aber die Tel-Nr zwecks klärung heraus zu geben.
Dieses Mitglied hat zumindest auf zwei verschiedenen Profilen mit Dienstleistungsangeboten den selben Grußtext hinterlassen mit den selben Schreibweisen (Copy-Text)
Ich vermute eine systematische Abzocke der Vorkasse durch gefälschte Angebote.
Ist eine Strafanzeige sinnvoll. (Amazon.de hat mir datzu geraten). Oder ist der Schaden (es geht um 200 Euro) zu geringfügig?
Könnte man nach Anzeige über die IP checken, wer die Gutscheine eingelöst hat?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Wer eine Leistung in der vorgefassten Absicht entgegen nimmt, die vereinbarte Gegenleistung nicht zu erbringen, kann sich wegen Betrugs iSd. § 263 StGB strafbar machen.

In Ihrem Fall spricht aufgrund der Gesamtumstände vieles dafür, dass das Mitglied von Anfang an nicht die Absicht hatte, die Gegenleistung für die Gutscheine zu erbringen. Sie sollten aus meiner Sicht daher bei der örtlich für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Betrugs erstatten. Möglicherweise wurde neben Ihnen ja noch weitere Personen geprellt.

Die Staatsanwaltschaft kann dann möglicherweise anhand der IP das Mitglied ermitteln. Ferner kann das andere männliche Mitglied, das sich der Telefonnummer der Dame berühmt, als Zeuge vernommen werden.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

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Können durch die Anzeige Kosten für mich (als Opfer) entstehen, z.B. Anwaltskosten oder Gerichtskosten?

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