Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Betrug auf online Erotikportal (recht *pikante* Sache) |
| Gefragt am 14.12.2010 18:23 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Wer eine Leistung in der vorgefassten Absicht entgegen nimmt, die vereinbarte Gegenleistung nicht zu erbringen, kann sich wegen Betrugs iSd. § 263 StGB strafbar machen. In Ihrem Fall spricht aufgrund der Gesamtumstände vieles dafür, dass das Mitglied von Anfang an nicht die Absicht hatte, die Gegenleistung für die Gutscheine zu erbringen. Sie sollten aus meiner Sicht daher bei der örtlich für Sie zuständigen Staatsanwaltschaft Strafanzeige wegen Betrugs erstatten. Möglicherweise wurde neben Ihnen ja noch weitere Personen geprellt. Die Staatsanwaltschaft kann dann möglicherweise anhand der IP das Mitglied ermitteln. Ferner kann das andere männliche Mitglied, das sich der Telefonnummer der Dame berühmt, als Zeuge vernommen werden. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Abend und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt
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