Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Strafrecht

Frage: Anklage nach §176a

Gefragt am 30.12.2009 20:47 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033

Wir haben ein schlimmes Problem.
Meine Frau und ich wollten Anfang 2009 eine Immobilie erwerben, teilweise selbst bewohnt und teilweise an den Schwager vermietet. Der Schwager hat aus ehemaliger Lebensgemeinschaft Sorgerecht für ein 9jähriges Mädchen. Leider wurde der Umzug mit der Mutter nicht abgestimmt vom Schwager aus und es kam zu schweren Überwürfnissen.
Kurz danach, ohne Ankündigung im Vorfeld, stand die Anschuldigung gegen mich und meine Frau im Raum, meine Frau hätte die Kleine im Intimbereich massiert bzw. verletzt und aufgefordert bei mir Oralverkehr auszuführen.
Diese ganze Story kam zur Anzeige,das Kind hat früher gegenüber Freunden bzw. Bekannten der Mutter ähnliche Andeutungen gemacht, die aber nicht beachtet wurden. In diesem Falle wurde die Sache der Polizei gemeldet, wegen der Problematik mit der Umzugsgeschichte,
Amtsgericht hat nun Klageschrift gegen mich und meine Frau geschickt, fur uns beide wurden die RA´s bestätigt. Wir sind beide nicht vorbestraft, die Aussage wurde von der Kleinen selbst erhoben und mit Video bei Kripo dokumentiert.
Was haben wir im schlimmsten Fall zu befürchten?? Verfahren ist ein Desaster da mein Ruf auf dem Spiel steht, haben keine Aussage bei der Polizei gemacht zum Vorwurf. Wir sind verzweifelt, konnten leider heute unsere RA nicht erreichen.

Weitere Fragen zum Thema "Strafrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht!
Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Anklage mit dem Vorwurf des schweren sexuellen Mißbrauchs wurde Ihnen zugestellt. Mit Zustellung der Anklageschrift haben innerhalb der Ihnen gesetzten Frist Zeit, Einwendungen gegen die Anklage vorzubringen oder aber Beweisanträge zu stellen

Sie sprechen davon, dass Anwälte bestätigt worden seien. Ich vermute, dass Sie damit meinen, dass Ihnen eine Pflichtverteidigung beigeordnet worden ist. Dies hatte deshalb zu geschehen, weil es sich beim Tatvorwurf um ein Verbrechen handelt und aus diesem Grunde ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Weiter gehe ich davon aus, dass Ihnen das Gericht Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger Ihrer Wahl zu bestellen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, so wird Ihnen das Gericht einen Verteidiger bestellen.

Ich rate Ihnen angesichts des Tatvorwurfes, mit der Anklageschrift einen RA aufzusuchen, der Sie im Verfahren vertreten kann. Die Kosten hierfür werden jedenfalls zunächst von der Staatskasse getragen, so dass kurzfristig hierfür keine Kosten für Sie entstehen und aus diesem Grunde es kein größeres Problem sein wird, einen Anwalt zu finden, der Sie vertritt. Der Anwalt kann dann Akteneinsicht nehmen und erforderlichenfalls bereits vor dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts Beweisanträge stellen.

Im Falle, dass das Gericht das Strafverfahren gegen Sie eröffnet und Sie verurteilt werden, hätten Sie je nach schwere der Schuld und konkretem Tatvorwurf mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu rechnen, bei einem minderschweren Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren.

Anbei die Tatbestände der §§ 176 und 176a StGB zum Überblick.

Ich hoffe, Ich konnte weiterhelfen.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA



§ 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern

(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer

1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt.

(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.


§ 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn

1.
eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3.
der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.

(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.

Nachfrage
Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort, da ich und meine Frau nicht vorbestraft sind und im Falle das wir das Gegenteil nicht beweisen können, wie wahrscheinlich ist eine Haftstrafe oder kann in bestimmten Fällen auch von einer Bewährungstrafe auszugehen sein. Immerhin stehen auch meine minderjährigen Kinder im Raum die ja versorgt werden müssen. Wie würde nach Ihrer Ansicht da das Gericht diese Aspekte betrachten??

Rückantwort
Sehr verehrte Fragestellerin,

nicht Sie haben im Strafverfahren zu beweisen, dass Sie unschuldig sind, sondern die Staatsanwaltschaft hat zu beweisen, dass Sie eine Straftat begangen haben.

Da Sie nicht vorbestraft sind, ist wahrscheinlich, dass im Falle eines Urteiles die Strafe entweder als Geldstrafe ausgesprochen wird (insbesondere beim minderschweren Fall) oder aber die Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt wird. Letzteres aber nur dann, wenn die ausgesprochene Strafdauer nicht über zwei Jahren liegt. Dann kann eine Bewährung nicht mehr ausgesprochen werden, vlg. § 56 Abs. 2 StGB. Im Übrigen gilt: Wird eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr ausgesprochen, so wird diese zur Bewährung ausgesetzt, wenn nicht besondere Gründe eine Vollstreckung gebieten, § 56 Abs. 1 StGB. Wird eine Freiheitsstrafe zwischen einem und zwei Jahren ausgesprochen, so wird diese nur dann zur Bewährung ausgesetzt, wenn besondere Gründe dies als geboten erscheinen lassen, § 56 Abs 2 StGB. Eine Freiheitsstrafe von über zwei Jahren kann - wie gesagt - nicht mehr zur Bewährung ausgesetzt werden.

Der Umstand, dass minderjährige Kinder unterhalten werden müssen, ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, § 46 StGB.

Ohne Kenntnis des Ihnen vorgeworfenen Sachverhaltes im Einzelnen kann hier freilich nicht seriös eine zu erwartende Strafe / Strafdauer prognostiziert werden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Weitere Fragen zum Thema "Strafrecht" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Strafrecht!