Kategorie: Strafrecht |
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Frage: Anklage nach §176a |
| Gefragt am 30.12.2009 20:47 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1033 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
eine Anklage mit dem Vorwurf des schweren sexuellen Mißbrauchs wurde Ihnen zugestellt. Mit Zustellung der Anklageschrift haben innerhalb der Ihnen gesetzten Frist Zeit, Einwendungen gegen die Anklage vorzubringen oder aber Beweisanträge zu stellen Sie sprechen davon, dass Anwälte bestätigt worden seien. Ich vermute, dass Sie damit meinen, dass Ihnen eine Pflichtverteidigung beigeordnet worden ist. Dies hatte deshalb zu geschehen, weil es sich beim Tatvorwurf um ein Verbrechen handelt und aus diesem Grunde ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Weiter gehe ich davon aus, dass Ihnen das Gericht Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger Ihrer Wahl zu bestellen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, so wird Ihnen das Gericht einen Verteidiger bestellen. Ich rate Ihnen angesichts des Tatvorwurfes, mit der Anklageschrift einen RA aufzusuchen, der Sie im Verfahren vertreten kann. Die Kosten hierfür werden jedenfalls zunächst von der Staatskasse getragen, so dass kurzfristig hierfür keine Kosten für Sie entstehen und aus diesem Grunde es kein größeres Problem sein wird, einen Anwalt zu finden, der Sie vertritt. Der Anwalt kann dann Akteneinsicht nehmen und erforderlichenfalls bereits vor dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts Beweisanträge stellen. Im Falle, dass das Gericht das Strafverfahren gegen Sie eröffnet und Sie verurteilt werden, hätten Sie je nach schwere der Schuld und konkretem Tatvorwurf mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu rechnen, bei einem minderschweren Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Anbei die Tatbestände der §§ 176 und 176a StGB zum Überblick. Ich hoffe, Ich konnte weiterhelfen. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA § 176 Sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt. (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen. (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt, 2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist, 3. auf ein Kind durch Schriften (§ 11 Abs. 3) einwirkt, um es zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einem Dritten vornehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen lassen soll, oder 4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts oder durch entsprechende Reden einwirkt. (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet. (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5. § 176a Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern (1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. (2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn 1. eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind, 2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder 3. der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt. (3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Abs. 1 bis 3 verbreitet werden soll. (4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen. (5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt. (6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
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