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Anklage nach §176a

Gefragt am 30.12.2009
20:47 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4372

 

Wir haben ein schlimmes Problem.
Meine Frau und ich wollten Anfang 2009 eine Immobilie erwerben, teilweise selbst bewohnt und teilweise an den Schwager vermietet. Der Schwager hat aus ehemaliger Lebensgemeinschaft Sorgerecht für ein 9jähriges Mädchen. Leider wurde der Umzug mit der Mutter nicht abgestimmt vom Schwager aus und es kam zu schweren Überwürfnissen.
Kurz danach, ohne Ankündigung im Vorfeld, stand die Anschuldigung gegen mich und meine Frau im Raum, meine Frau hätte die Kleine im Intimbereich massiert bzw. verletzt und aufgefordert bei mir Oralverkehr auszuführen.
Diese ganze Story kam zur Anzeige,das Kind hat früher gegenüber Freunden bzw. Bekannten der Mutter ähnliche Andeutungen gemacht, die aber nicht beachtet wurden. In diesem Falle wurde die Sache der Polizei gemeldet, wegen der Problematik mit der Umzugsgeschichte,
Amtsgericht hat nun Klageschrift gegen mich und meine Frau geschickt, fur uns beide wurden die RA´s bestätigt. Wir sind beide nicht vorbestraft, die Aussage wurde von der Kleinen selbst erhoben und mit Video bei Kripo dokumentiert.
Was haben wir im schlimmsten Fall zu befürchten?? Verfahren ist ein Desaster da mein Ruf auf dem Spiel steht, haben keine Aussage bei der Polizei gemacht zum Vorwurf. Wir sind verzweifelt, konnten leider heute unsere RA nicht erreichen.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 30.12.2009
20:47 Uhr
 Andreas Scholz Andreas Scholz Beantwortet am 30.12.2009
22:00 Uhr

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Beantwortet am 30.12.2009 22:00 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4372

Antwort von Andreas Scholz (Frage zu Strafrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,

eine Anklage mit dem Vorwurf des schweren sexuellen Mißbrauchs wurde Ihnen zugestellt. Mit Zustellung der Anklageschrift haben innerhalb der Ihnen gesetzten Frist Zeit, Einwendungen gegen die Anklage vorzubringen oder aber Beweisanträge zu stellen

Sie sprechen davon, dass Anwälte bestätigt worden seien. Ich vermute, dass Sie damit meinen, dass Ihnen eine Pflichtverteidigung beigeordnet worden ist. Dies hatte deshalb zu geschehen, weil es sich beim Tatvorwurf um ein Verbrechen handelt und aus diesem Grunde ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Weiter gehe ich davon aus, dass Ihnen das Gericht Gelegenheit gegeben hat, innerhalb einer bestimmten Frist einen Verteidiger Ihrer Wahl zu bestellen. Lassen Sie diese Frist verstreichen, so wird Ihnen das Gericht einen Verteidiger bestellen.

Ich rate Ihnen angesichts des Tatvorwurfes, mit der Anklageschrift einen RA aufzusuchen, der Sie im Verfahren vertreten kann. Die Kosten hierfür werden jedenfalls zunächst von der Staatskasse getragen, so dass kurzfristig hierfür keine Kosten für Sie entstehen und aus diesem Grunde es kein größeres Problem sein wird, einen Anwalt zu finden, der Sie vertritt. Der Anwalt kann dann Akteneinsicht nehmen und erforderlichenfalls bereits vor dem Eröffnungsbeschluss des Gerichts Beweisanträge stellen.

Im Falle, dass das Gericht das Strafverfahren gegen Sie eröffnet und Sie verurteilt werden, hätten Sie je nach schwere der Schuld und konkretem Tatvorwurf mit Freiheitsstrafe von einem bis zu zehn Jahren zu rechnen, bei einem minderschweren Fall mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren ...



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