Kategorie: Strafrecht |
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Frage: angeblicher Warenbetrug |
| Gefragt am 28.10.2009 16:56 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
als Beschuldigter müssen Sie nicht zur polizeilichen Vernehmung. Sie sind nicht einmal gehalten, den Termin abzusagen. Sie brauchen einfach nicht erscheinen. Etwas anderes gilt dann, wenn Sie von der StA geladen worden sind. Dann müssen Sie erscheinen, brauchen aber zur Sache nichts aussagen. Bei Verbraucherverträgen trägt die Transportgefahr der Empfänger, § 447 BGB. Grundsätzlich hätten nicht Sie zu beweisen, dass Sie das Päckchen versandt haben, vielmehr wäre Ihnen nachzuweisen, dass Sie dies nicht getan haben. Ein solcher Beweis ist selbstredend nur schwer zu erbringen, von daher dürfte das Verfahren gegen Sie mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden. Verpflichtet aber sind Sie, dem Käufer den Ihnen zustehenden Schadensersatz gegen die dhl abzutreten. Hier wird relevant, dass Sie tatsächlich keinen Versendebeleg haben, aus dem die dhl als Auftragnehmer hervorgeht. Dann wird sich die dhl freilich auf den Standpunkt stellen, dass diese nie den in Rede stehenden Auftrag erhalten hat. Von daher wäre auch kein Schadensersatzanspruch abtretbar. Wenn Sie aber durch Zeugen (die am Schalter anwesend waren) belegen können, dass Sie das Handy versandt haben, dürfte dies ausreichen. Im Ergebnis gilt daher: Wenn Sie bisher nicht in gleichgearteter Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wird das Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingestellt. Der Käufer kann dann den Kaufpreis als Schandensersatz bei der dhl liquidieren, wenn diese für den Verlust verantwortlich ist. Dafür muss aber nachgewiesen sein, dass das Handy auch tatsächlich von der dhl entgegengenommen worden ist. Kann dies nicht bewiesen werden, ist dies nur schlecht für den Käufer, denn Sie sind grundsätzlich nicht gehalten, Versendebelege aufzubewahren. Eine Strafbarkeit für Sie käme nur dann in Frage, wenn sich aus Vorstrafen oder anderen sich aufdrängenden äußeren Umständen das Bild ergäbe, sie hätten das Gerät tatsächlich nicht versandt. Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarkeiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA
Nachfrage Rückantwort |
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