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Kategorie: Strafrecht

Frage: angeblicher Warenbetrug

Gefragt am 28.10.2009 16:56 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) angeblicher Warenbetrug , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ich habe folgendes Problem: Ich habe vor geraumer Zeit bei Ebay als Privatverkäufer ein Handy im Wert von 200 Euro verkauft und dieses wie vereinbart mit dem Käufer als Päckchen abgeschickt.Nun soll angeblich die Ware beim Käufer nicht angekomen sein und dieser hat nun auch Stra

Ich habe folgendes Problem:
Ich habe vor geraumer Zeit bei Ebay als Privatverkäufer ein Handy im Wert von 200 Euro verkauft und dieses wie vereinbart mit dem Käufer als Päckchen abgeschickt.Nun soll angeblich die Ware beim Käufer nicht angekomen sein und dieser hat nun auch Strafanzeige bei der Polizei wegen angeblichen Warenbetrug gestellt.Von der Polizei habe ich am kommenden Donnerstag eine Vorladung zur Vernehmung erhalten.Was soll ich jetzt tun?
Päckchen sind ja nun leider unversichert bei der DHL,ich bekam dort auch keinen Beleg oder ähnliches.Bin ich als Privatverkäufer bei Ebay verpflichtet,den Schaden zu beheben,denn ich hatte mal gehört,das dort bei Privatverkäufern der Versand auf Gefahr des Empfängers geht,stimmt das?
Was sollte ich nun tun? Ich bin schon soweit und möchte dm Käufer ein neues Handy kaufen,was aber erheblich mehr kosten würde.
Muss ich zur Polizei zur Vernehmung trotz Vorladung?

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

als Beschuldigter müssen Sie nicht zur polizeilichen Vernehmung. Sie sind nicht einmal gehalten, den Termin abzusagen. Sie brauchen einfach nicht erscheinen.

Etwas anderes gilt dann, wenn Sie von der StA geladen worden sind. Dann müssen Sie erscheinen, brauchen aber zur Sache nichts aussagen.

Bei Verbraucherverträgen trägt die Transportgefahr der Empfänger, § 447 BGB.

Grundsätzlich hätten nicht Sie zu beweisen, dass Sie das Päckchen versandt haben, vielmehr wäre Ihnen nachzuweisen, dass Sie dies nicht getan haben. Ein solcher Beweis ist selbstredend nur schwer zu erbringen, von daher dürfte das Verfahren gegen Sie mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt werden.

Verpflichtet aber sind Sie, dem Käufer den Ihnen zustehenden Schadensersatz gegen die dhl abzutreten. Hier wird relevant, dass Sie tatsächlich keinen Versendebeleg haben, aus dem die dhl als Auftragnehmer hervorgeht. Dann wird sich die dhl freilich auf den Standpunkt stellen, dass diese nie den in Rede stehenden Auftrag erhalten hat. Von daher wäre auch kein Schadensersatzanspruch abtretbar. Wenn Sie aber durch Zeugen (die am Schalter anwesend waren) belegen können, dass Sie das Handy versandt haben, dürfte dies ausreichen.

Im Ergebnis gilt daher: Wenn Sie bisher nicht in gleichgearteter Weise strafrechtlich in Erscheinung getreten sind, wird das Verfahren mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit eingestellt. Der Käufer kann dann den Kaufpreis als Schandensersatz bei der dhl liquidieren, wenn diese für den Verlust verantwortlich ist. Dafür muss aber nachgewiesen sein, dass das Handy auch tatsächlich von der dhl entgegengenommen worden ist. Kann dies nicht bewiesen werden, ist dies nur schlecht für den Käufer, denn Sie sind grundsätzlich nicht gehalten, Versendebelege aufzubewahren. Eine Strafbarkeit für Sie käme nur dann in Frage, wenn sich aus Vorstrafen oder anderen sich aufdrängenden äußeren Umständen das Bild ergäbe, sie hätten das Gerät tatsächlich nicht versandt.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben. Bei Unklarkeiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Danke erstmal für Ihre schnelle Antwort.
Ich hätte noch eine Nachfrage.
Was heißt Vorstrafe? Ich hatte im Juli dieses Jahres ein Strafverfahren wegen damaliger Überzahlung vom Arbeitsamt,aber da mir nichts negatives bewiesen werden konnte,bekam ich nur eine Mindeststrafe von 300€ Geldstrafe und das Verfahren wurde vorübergehend eingestellt.Das heißt also,wenn die 300€ voll bezahlt sind(weil ich diese in Raten zahlen darf),ist dies erledigt oder?
Könnte dieses Verfahren mit angerechnet werden zu meinen Lasten oder ist dies ne andere Sache?
Sollte ich dem Käufer nun einen Ersatz lesten oder was sollte ich tun,denn er will mich nun auch noch wie angekündigt zivilrechtlich verklagen.Muss aber dazu sagen,das ich mich seit 2Jahren in einer privaten Insolvenz befinde.
Was sollte ich am allerbesten tun,damit diese Sache nicht vors Gericht landet?
mfg

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

eine Einstellung nach § 153a StPO wird nicht ins Zentralregister eingetragen, landet daher auch weder im Führungszeugnis noch in einer Auskunft nach § 41 BZRG. Einen Eingang in ein eventuelles Strafverfahren würde das eingestellte Verfahren daher auch nicht finden.

Wenn Sie die Einstellungsauflagen erfüllen, wird die Sache endgültig eingestellt.

Angesichts der zivilrechtlichen Haftungsverteilung müssen Sie sich vor einer diesbezügliche Klagandrohung nicht fürchten, denn ein zivilrechtlicher Anspruch gegen Sie ist aufgrund der Haftungsaufteilung nach § 447 BGB nicht gegeben.

Der Umstand der Privatinsolvenz ist keiner der zu Ihren Lasten zu werten wäre.

Wenn Sie nicht wollen, dass der Käufer gerichtliche Schritte einleitet, dann könnten Sie ihm anbieten, den Kaufpreis zurück zu erstatten. Rechtlich sind Sie nach Schilderung der Sachlage hierzu aber nicht verpflichtet und ich gehe nicht davon aus, dass in es in einem Strafverfahren zu einer Verurteilung käme.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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