Kategorie: Steuerrecht |
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Frage: Zweit-Wohnsitz |
| Gefragt am 14.11.2009 18:25 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034 |
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Bewertung: 4,7 (von 5 Sternen)
Folgende Situation: |
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
sehr geehrter Ratsuchender, Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Entsprechend § 19 AO ist für die Besteuerung des Einkommens natürlicher Personen grundsätzlich das Finanzamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Steuerpflichtige seinen Wohnsitz hat. Hat der Steuerpflichtige – wie in Ihrem Fall – mehrere Wohnsitze, so ist das Finanzamt zuständig, in dessen Bezirk sich der Steuerpflichtige vorwiegend aufhält. Dies ist in Ihrem Fall, da Sie sich vorwiegend in Frankfurt/Oder aufhalten auch dieses Finanzamt. Durch diese Abgabe an das örtlich zuständige Finanzamt entstehen Ihnen aber keine Rechtsnachteile. Die Besteuerungsgrundlagen sind grundsätzlich gleich. Ferner verlangt selbstverständlich niemand von Ihnen, dass Sie nach Frankfurt/Oder umziehen, d.h. Ihren Hauptwohnsitz dorthin verlegen. Diese freie Wahl des ständigen Aufenthaltsortes ist ein Grundrecht und ergibt sich aus Art. 11 des Grundgesetzes. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt
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