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Kategorie: Steuerrecht

Frage: Rechtsberatung

Gefragt am 20.03.2010 12:05 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Thema: Geldverkehrsrechnung
Finanzamt machte bei mir eine Aussenprüfung nach Paragr. 193 Abs1 AO
Buchhaltung war größtenteils in Ordnung.
Bei Schlussgespräch wurde deutlich gemacht das es keine Anzeichen für ein Steuerstrafvergehen gibt.

Ich bin selbständig und meine Frau ist bei mir angestellt.
Wir sind beide gemeinsam veranlagt und leben in einer Zugewinngemeinschaft..

Jetzt erhielt ich vom Finanzamt ein Schreiben
wo ich einen fehlenden/offenen Betrag ( Geldverkehrsrechnung - )
für die 3 Jahre von 25 000 € erklären soll.
( Zunächst werden alle Geldbestände zu Beginn des Prüfungszeitraumes
oder Kalenderjahres zusammengerechnet. Dieser Summe werden alle
steuerpflichtigen Einkünfte und sonstigen Geldzuflüsse zugeschlagen.
Damit steht für den Fiskus fest, welche Geldmittel der Unternehmer im
betreffenden Zeitraum zur Verfügung hatte. Von dem so ermittelten Be-
trag werden alle privaten Ausgaben sowie die am Ende des Betrach-
tungszeitraums noch vorhandenen Geldbestände abgezogen. Sollte sich
hierbei ein negativer Betrag ergeben, unterstellt die Finanzverwaltung
regelmäßig Geldabflüsse, die nicht durch die erklärten Gewinne abge-
deckt sind. Für den Prüfer liegt dann die Schlußfolgerung nahe, daß
nicht erklärte Betriebseinnahmen oder Schwarzgelder hierfür verwendet
wurden.)-----------------------------------------------------

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Am Anfang der Betriebsprüfung kam die Frage ob ich Privatdarlehen Verträge hätte, das habe ich verneint.

Kann ich wie folgt darauf antworten oder würden Sie mir was anderes ( Wortlaut ? ) empfehlen.
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Betreff Geldverkehrsrechnung - Ihr Schreiben vom

Betreff Werpapiere 2008:
Es war zu jeder Zeit maximal ein Betrag von 5050 € im Umlauf.
Es wurde immer eine Aktie gekauft und dann verkauft usw.
Bestand Jahresende 5038 €

Geldflüsse:
Ich habe innerhalb der letzten 10 Jahre von meiner Oma Name - Adresse......

Schenkungen in Höhe von cirka 30000 € bar erhalten.
Weitere Geldzuflüsse in Höhe von ca. 5000 € bar erfolgten durch Schenkungen im Jahr ... zur Hochzeit mit meiner Frau durch Verwande und Bekannte.
Meine Frau erhielt 2004 eine Abfindung in Höhe von 3500 € durch eine Klage beim Arbeitsgericht gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber.
Kontoauszüge meiner Oma kann ich Ihnen nicht vorlegen da diese nicht aufbewahrt wurden.
Vorsorglich weise ich darauf hin das es für Private Belege und Unterlagen keine Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO) gibt.
Für vernichtete Privatunterlagen besteht keine Beschaffungspflicht.
Anschaffungen jeglicher Art wurden mit aus diesen Mitteln bestritten.

Lebenshaltungskosten / Fazit:
Die freien Mittel von mir und meiner Ehefrau liegen nicht unterhalb des Regelsatzes
für die Hilfe zum Lebensunterhalt der im Bundessozialhilfegesetz festgesetzt worden ist.
Ich verweise auch hierzu auf Urteil des Finanzgerichts Saarland (Az.: 1 K 2037/04)
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Wie kann ich argumentieren/reagieren wenn das dem Finanzamt nicht reicht und eine Umsatzschätzung zu meinem Nachteil
mit höheren Steuerbescheid ergeht. ( Wiederspruch - Klage vorm Finanzgericht )
Kann ich in Frage stellen das eine Geldverkehrsrechnung ( Finanzgerichts Saarland (Az.: 1 K 2037/04) überhaupt zulässig ist in diesem Fall ? Oder wie argumentiere ich wenn die Zulässigkeit der Geldverkehrsrechnung gegeben ist.

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Haftet meine Frau für meine Steuerschuld als Gesamtschudner ? ( Einkommensteuer , Umsatzsteuer )

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Wenn der erklärte Gewinn zu klein und das neue Auto zu groß ist, schöpft ein Betriebsprüfer schnell Verdacht. Es droht eine Geldverkehrsrechnung - gegen die sich Selbständige neuerdings wehren können.

Selbständige könnten dies jedoch abwenden – und sich auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Saarland berufen (Az.: 1 K 2037/04).

Demnach mache eine Geldverkehrsrechnung nur Sinn, wenn die freien Mittel des Selbständigen unterhalb des Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegen, der im Bundessozialhilfegesetz festgesetzt worden sei.

Zuwendungen aller Art müssten in die Berechnung mit einbezogen werden.

Würden die freien Mittel des Selbständigen über dem Satz liegen, müsse einer Geldverkehrsrechnung keine Beachtung geschenkt werden.

Möchte das Finanzamt aufgrund einer Geldverkehrsrechnung Gewinn- und Umsatzschätzungen vornehmen, sollten Sie einen Steuerberater einschalten. Er sollte die Vorgaben dieses Urteils prüfen.

Zudem sollten Sie dem Finanzamt mitteilen, von welcher Seite finanzielle Unterstützung kommt.

Soweit eine Haftung in Betracht kommt, haftet Ihre Ehefrau auch gesamtschuldnerisch mit.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
diese infos / Phrasen ...habe ich auch schon bei google gefunden....
Haftet meine Frau aufgrund dessen das wir zusammen veranlagt sind
Also wenn wir getrennt veranlagt sind haftet Sie nicht ?
Haftet Sie für Einkommensteuer oder Umsatzsteuer

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:

Steuerschulden sind persönliche Schulden des jeweiligen Ehegatten, bei dem sie entstanden sind. Da aber im regelmäßigen Fall der Zusammenveranlagung von Ehegatten das Finanzamt sich an beide Ehepartner als Gesamtschuldner wendet, gibt es in der Abgabenordnung (AO) die Möglichkeit im Fall der Vollstreckung die Aufteilung der Steuer zu beantragen und damit eine Vollstreckungsbeschränkung auf den jeweiligen Steuerschuldner zu erreichen.

Jeder Gesamtschuldner haftet dann nur für seine Steuerschulden (§ 268 ff. AO). Bedauerlicherweise ist die Haftung des ohne oder mit geringeren Steuerschulden verbleibenden Ehegatten damit noch nicht ausgeschlossen. In § 278 AO wird den Finanzbehörden die Möglichkeit eröffnet, nach der Aufteilung soweit in das Vermögen dieses Ehegatten zu vollstrecken, wie ihm vom Steuerschuldner unentgeltlich Vermögen zugewendet wurde. Das klassische Anwendungsbeispiel für diesen Zugriff ist das Eigenheim der Familie, für das nur ein Ehepartner im Grundbuch als Eigentümer eingetragen ist, das aber von dem einzigen Einkommensbezieher in der Familie finanziert wurde.

In der Höhe der monatlichen Raten wird dem Eigentümer des Grundstücks unentgeltlich etwas zugewendet. Die Höhe der pfändbaren Zuwendungen entspricht der gleisteten Raten über die bisherige Laufzeit für das Darlehen für das Haus und Grundstück. Das Hauptbeispiel entspricht dabei nur dem typischen Anwendungsfall und der am weitesten verbreiteten Gestaltungspraxis zwischen Ehegatten. Der § 278 AO kann hingegen auf jede unentgeltliche Zuwendung angewendet werden.

In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Finanzämter im Vollstreckungsvorgang die möglichen Eigenleistungen der Zuwendungsempfänger gerne übersehen. Im Falle einer derartigen Inanspruchnahme lohnt es sich daher, die Forderung der Finanzbehörde einer genaueren Prüfung zu unterziehen und sich mit der Finanzbehörde darüber sachlich auseinander zu setzen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

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