Kategorie: Steuerrecht |
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Frage: Rechtsberatung |
| Gefragt am 20.03.2010 12:05 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028 |
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Thema: Geldverkehrsrechnung |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Wenn der erklärte Gewinn zu klein und das neue Auto zu groß ist, schöpft ein Betriebsprüfer schnell Verdacht. Es droht eine Geldverkehrsrechnung - gegen die sich Selbständige neuerdings wehren können. Selbständige könnten dies jedoch abwenden – und sich auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Saarland berufen (Az.: 1 K 2037/04). Demnach mache eine Geldverkehrsrechnung nur Sinn, wenn die freien Mittel des Selbständigen unterhalb des Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegen, der im Bundessozialhilfegesetz festgesetzt worden sei. Zuwendungen aller Art müssten in die Berechnung mit einbezogen werden. Würden die freien Mittel des Selbständigen über dem Satz liegen, müsse einer Geldverkehrsrechnung keine Beachtung geschenkt werden. Möchte das Finanzamt aufgrund einer Geldverkehrsrechnung Gewinn- und Umsatzschätzungen vornehmen, sollten Sie einen Steuerberater einschalten. Er sollte die Vorgaben dieses Urteils prüfen. Zudem sollten Sie dem Finanzamt mitteilen, von welcher Seite finanzielle Unterstützung kommt. Soweit eine Haftung in Betracht kommt, haftet Ihre Ehefrau auch gesamtschuldnerisch mit. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de
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