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Rechtsberatung

Gefragt am 20.03.2010
12:05 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5409

 

Thema: Geldverkehrsrechnung
Finanzamt machte bei mir eine Aussenprüfung nach Paragr. 193 Abs1 AO
Buchhaltung war größtenteils in Ordnung.
Bei Schlussgespräch wurde deutlich gemacht das es keine Anzeichen für ein Steuerstrafvergehen gibt.

Ich bin selbständig und meine Frau ist bei mir angestellt.
Wir sind beide gemeinsam veranlagt und leben in einer Zugewinngemeinschaft..

Jetzt erhielt ich vom Finanzamt ein Schreiben
wo ich einen fehlenden/offenen Betrag ( Geldverkehrsrechnung - )
für die 3 Jahre von 25 000 € erklären soll.
( Zunächst werden alle Geldbestände zu Beginn des Prüfungszeitraumes
oder Kalenderjahres zusammengerechnet. Dieser Summe werden alle
steuerpflichtigen Einkünfte und sonstigen Geldzuflüsse zugeschlagen.
Damit steht für den Fiskus fest, welche Geldmittel der Unternehmer im
betreffenden Zeitraum zur Verfügung hatte. Von dem so ermittelten Be-
trag werden alle privaten Ausgaben sowie die am Ende des Betrach-
tungszeitraums noch vorhandenen Geldbestände abgezogen. Sollte sich
hierbei ein negativer Betrag ergeben, unterstellt die Finanzverwaltung
regelmäßig Geldabflüsse, die nicht durch die erklärten Gewinne abge-
deckt sind. Für den Prüfer liegt dann die Schlußfolgerung nahe, daß
nicht erklärte Betriebseinnahmen oder Schwarzgelder hierfür verwendet
wurden.)-----------------------------------------------------

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Am Anfang der Betriebsprüfung kam die Frage ob ich Privatdarlehen Verträge hätte, das habe ich verneint.

Kann ich wie folgt darauf antworten oder würden Sie mir was anderes ( Wortlaut ? ) empfehlen.
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Betreff Geldverkehrsrechnung - Ihr Schreiben vom

Betreff Werpapiere 2008:
Es war zu jeder Zeit maximal ein Betrag von 5050 € im Umlauf.
Es wurde immer eine Aktie gekauft und dann verkauft usw.
Bestand Jahresende 5038 €

Geldflüsse:
Ich habe innerhalb der letzten 10 Jahre von meiner Oma Name - Adresse......

Schenkungen in Höhe von cirka 30000 € bar erhalten.
Weitere Geldzuflüsse in Höhe von ca. 5000 € bar erfolgten durch Schenkungen im Jahr ... zur Hochzeit mit meiner Frau durch Verwande und Bekannte.
Meine Frau erhielt 2004 eine Abfindung in Höhe von 3500 € durch eine Klage beim Arbeitsgericht gegen Ihren ehemaligen Arbeitgeber.
Kontoauszüge meiner Oma kann ich Ihnen nicht vorlegen da diese nicht aufbewahrt wurden.
Vorsorglich weise ich darauf hin das es für Private Belege und Unterlagen keine Aufbewahrungspflichten (§ 147 AO) gibt.
Für vernichtete Privatunterlagen besteht keine Beschaffungspflicht.
Anschaffungen jeglicher Art wurden mit aus diesen Mitteln bestritten.

Lebenshaltungskosten / Fazit:
Die freien Mittel von mir und meiner Ehefrau liegen nicht unterhalb des Regelsatzes
für die Hilfe zum Lebensunterhalt der im Bundessozialhilfegesetz festgesetzt worden ist.
Ich verweise auch hierzu auf Urteil des Finanzgerichts Saarland (Az.: 1 K 2037/04)
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Wie kann ich argumentieren/reagieren wenn das dem Finanzamt nicht reicht und eine Umsatzschätzung zu meinem Nachteil
mit höheren Steuerbescheid ergeht. ( Wiederspruch - Klage vorm Finanzgericht )
Kann ich in Frage stellen das eine Geldverkehrsrechnung ( Finanzgerichts Saarland (Az.: 1 K 2037/04) überhaupt zulässig ist in diesem Fall ? Oder wie argumentiere ich wenn die Zulässigkeit der Geldverkehrsrechnung gegeben ist.

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Haftet meine Frau für meine Steuerschuld als Gesamtschudner ? ( Einkommensteuer , Umsatzsteuer )

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 20.03.2010
12:05 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 21.03.2010
12:15 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 21.03.2010 12:15 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 5409

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Steuerrecht)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:


Wenn der erklärte Gewinn zu klein und das neue Auto zu groß ist, schöpft ein Betriebsprüfer schnell Verdacht. Es droht eine Geldverkehrsrechnung - gegen die sich Selbständige neuerdings wehren können.

Selbständige könnten dies jedoch abwenden – und sich auf ein aktuelles Urteil des Finanzgerichts Saarland berufen (Az.: 1 K 2037/04).

Demnach mache eine Geldverkehrsrechnung nur Sinn, wenn die freien Mittel des Selbständigen unterhalb des Regelsatzes für die Hilfe zum Lebensunterhalt liegen, der im Bundessozialhilfegesetz festgesetzt worden sei ...



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