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Kategorie: Steuerrecht

Frage: Probleme mit dem Steuerberater

Gefragt am 30.10.2009 04:27 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031

Guten Tag, ich habe folgendes Problem:
Meine ehemalige Steuerberaterin schickt mir 7 Monate nach der eigentlichen Rechnungsstellung (Steuererklärung 2007) eine erneute Rechnung. Im Herbst 2005 trat sie in meine Dienste; mündlich vereinbart war, dass sie meine Steuererklärung (ich bin selbständige Finanzdienstleisterin) macht, aber nicht die Buchführung. In den Rechnungen für die Steuerjahre 2005, 2006 und 2007 waren auch nur vertraute Rechnungsposten aufgeführt. Gegen den Steuerbescheid 2007 legte ich allerdings Anfang 2009 Einspruch ein, da ich der Meinung war, das Arbeitszimmer auf jeden Fall absetzen zu können, da ich in den Jahren 2007 und 2008 fast ausschließlich im häuslichen Arbeitszimmer gearbeitet habe (Elternzeit). Sie riet mir ab, legte den Einspruch aber ein. Folge: das Finanzamt hob alle Steuerbescheide von 2002 an rückwirkend auf, so dass ich diverse Rückzahlungen hatte. In dem Zusammenhang schaute ich mir den Steuerbescheid von 2007 nochmals genauer an und stellte fest, dass die Steuerberaterin auch noch die Steuerberaterrechnungen von 2005 und 2006, die beide in 2007 fällig wurden, nicht angesetzt hatte. Daraufhin beschwerte ich mich telefonisch bei ihr, worauf sie recht schnippisch reagierte und mir ankündigte, alles was sie so getan jetzt in Rechnung zu stellen. Was sie auch tat.
Einige Posten erkannte ich an, da ich diese in Auftrag gegeben habe. Einige lehnte ich ab: so die Jahresbuchführung, die ja nicht vereinbart war, eine CD Fibu, die ich nie erhalten habe und auch nicht in Auftrag gegeben habe, und eine nachträgliche Gebühr für die Erstellung der Einkommensteuererklärung 2007.
Die Gebühren für die erbrachten, von mir anerkannten Leistungen entsprachen fast genau dem Betrag, den ich wegen der nicht angesetzten Steuerberatergebühren zuviel bezahlt hatte ans Finanzamt.
Jetzt kam ein richterlicher Mahnbescheid, gegen den ich Widerspruch einlegen kann.
Lohnt es sich, Einspruch zu erheben, oder stehe ich als kleine Steuerzahlerin nur dumm da?
Kann ich meine Steuerberaterin wegen Falschberatung belangen? Ihr war meine konkrete Arbeitszimmer-Situation (mir stand immer ein weiterer Arbeitsort zur Verfügung, aus organisatorischen Gründen arbeitete ich aber zumeist vom häuslichen Arbeitszimmer aus) sehr bekannt, da sie auch für unseren Büroleiter die Steuern macht.
Ist meine Steuerberaterin vertragsbrüchig geworden, oder gelten mündlich verabredete (und bisher eigehaltene) Vereinbarungen nicht?
Eine verzweifelte, enttäuschte Steuerzahlerin

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:

Auch mündliche Abreden mit Ihrer Steuerberaterin sind natürlich wirksam.Im Endeffekt müssen Sie auch nur für das bezahlen,was Sie nachweisbar in Auftrag gegeben haben.Sofern Ihre Steuerberaterin also ungerechtfertigte da nicht vereinbarte Posten in Rechnung stellt,sollte in der Tat Widerspruch eingelegt werden.

Ob ein Einspruch gegen die Nichtberücksichtigung des Heimarbeitsplatzes Aussicht auf Erfolg hat,kann ohne nähere Kenntnis der Situation leider nicht abschließend beurteilt werden.

Sie schrieben,dass die Steuerberaterin Ihnen von der Einspruchseinlegung abgeraten hat,Sie diesen Einspruch aber dennoch Eingelegt haben,was sich zum Nachteil ausgewirkt hat.Eine Pflichtverletzung der Steuerberaterin ist insoweit nicht ersichtlich,da Sie ja einen Hinweis erteilt hatte und Sie sich dennoch zur Einspruchseinlegung entschieden haben.Bitte konkretisieren Sie,was Sie gegebenenfalls als Pflichtverletzung in diesem Zusammenhang werten.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann.So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Auch stehe ich Ihnen sehr gerne für eine weitergehende Interessenvertretung zur Verfügung. Den hier im Forum geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen im Fall einer Beauftragung in voller Höhe anrechnen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132

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