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Kategorie: Steuerrecht

Frage: Bulgarische GmbH Steuerschulden - Einzug durch D Finanzamt?

Gefragt am 22.11.2010 12:22 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024

Meine bulgarische GmbH hat noch Steuerschulden. Das dortige
Finanzamt droht mit der Aufnahme eines Amtshilfeverfahren.
Geht das? Kann wirklich das deutsche FA, das einziehen?
Es hat ja die GmbH die Steuerschulden, nicht der
Privatmann, oder kann der Geschäftsführer in Haftung genommen
werden.
Was wäre wenn die GmbH in Insolvenz geht?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:

Ein solches Amtshilfeverfahren ist möglich und in solchen Fällen auch durchaus üblich. Da das bulgarische Finanzamt aufgrund ihres Wohnsitzes keine Vollstreckungsmöglichkeit hat, kann die deutsche Behörde um Amtshilfe ersucht werden.

In diesem Fall würde das Verfahren natürlich zunächst gegenüber der Gesellschaft also gegenüber der GmbH eingeleitet werden. Gem. § 43 GmbHG haftet der Gesellschafter aber auch unter bestimmten Voraussetzungen, nämlich wenn er bei der Ausführung seiner Geschäftsführertätigkeit nicht die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns hat walten lassen.

Um es also verständlich auszudrücken haftet der Geschäftsführer dann persönlich, wenn er grobe Pflichtverletzungen gegenüber der Gesellschaft selber begangen hat. Ob dieses der Fall ist ist immer eine Frage des Einzelfalles.

Eine Insolvenz würde ich hier nicht viel nützen, da die Steuerschulden vorrangig zu befriedigen wären.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Montagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244

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