Kategorie: Sozialversicherungsrecht |
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Frage: Waisenrente/Wartezeit |
| Gefragt am 10.04.2011 11:01 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Tobias Rösemeier (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragesteller,
zunächst darf ich Ihnen mein Beileid aussprechen. Ihre Fragen beantworte ich wie folgt: Ein Anspruch auf Witwen- und Halbwaisenrente besteht tatsächlich nur, wenn die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt ist (§ 50 SGB VI). Sie sollte daher die Kindererziehungszeiten unbedingt umgehend für den Verstorbenen anerkennen lassen. Dies ist möglich. Hierzu stellen Sie einen Kontenklärungsantrag (die Erben stellen diesen). Damit dürfte dann die Wartezeit erfüllt sein. Ein Rentensplittung wäre zwar auch möglich, würde aber im Ergebnis jetzt nicht weiterhelfen, da nur die Anwartschaften ausgeglichen werden und keine Zahlungen erfolgen. Zum Erbrecht: Wenn die Schulden überwiegend in einem Darlehen bestehen, welches die Ehefrau mit unterzeichnet hat, dann bringt die Erbausschlagung naturgemäß nichts, da die Ehefrau ohnhin weiterhaftet. Soweit noch weitere Schulden vorhanden sind, kann eine Ausschlagung dennoch sinnvoll sein. Es müsste aber auch für die Kinder ausgeschlagen werden. Die Ausschlagungsfrist beträgt 6 Wochen und ist gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Es würde dann von Amts wegen Nachlassinsolvenz durchgeführt werden. Der Nachlass bestehend auch aus den persönlichen Sachen und den Miteigentumsansprüchen des Verstorbenen (auch am Hausrat) müssten einer Verwertung zugeführt werden. Auf der anderen Seite kann statt der Ausschlagung auch nur eine Nachlassinsolvenz beantragt werden, Hierbei wird festgestellt werden, dass der Nachlass überschuldet ist. Den Gläubiger gegenüber kann dann die sogenannte Dürftigkeitseinrede erhoben werden, so dass das eigene Vermögen vor deren Zugriff geschützt ist. Insgesamt sollten Sie vor Ort einen Anwalt zu Rate zu ziehen, damit alles eingehend geprüft werden kann, da hier nur anhand Ihrer Angabe eine erste rechtliche Orientierung gegeben werden, aber keine abschließende Prüfung stattfinden kann. Ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen. Falls Sie eine Nachfrage haben, können Sie diese gern stellen.
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