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Kategorie: Sozialrecht

Frage: zinseinkünfte Lastenzuschuss

Gefragt am 21.01.2010 10:25 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1018

Ich lebe mit meiner Tochter in einem Einfamilienhaus und beziehe seit einem Jaht Lastenzuschuss. Aufgrund des Datenabgleichs wurden für meine Tochetr Zinseinkünfte ermittelt in Höhe von 145 Euro. Diese stammen von einem Sparvertrag, den Meine Tante und Onkel für meine Tochter angelegt haben. Ich bin weder über Art, Umfagng, Dauer oder Höhe unterrichtet. Sind diese Zinserträge relevant?
MfG
Werth

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

jedes Haushaltsmitglied hat sich ggü. der Wohngeldstelle über sein Einkommen zu erklären. Zum Einkommen gehört auch Einkommen aus Kapitalvermögen, damit die Zinseinkünfte.

Auch wenn Ihre Tochter das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben sollte, so besteht für diese die Verpflichtung, Zinserträge aus Sparguthaben ggü. der Wohngeldstelle anzugeben. Dies deshalb, weil sich ein erhöhtes Einkommen auf Ihre Anspruchsberechtigung auswirkten kann.

Gegenüber der Wohngeldstelle sind daher die Zinseinkünfte mitzuteilen. Ob die Zinseinkünfte tatsächlich dazu führen, dass Ihr Anspruch auf Lastenzuschuss entfällt, kann ich von hier aus nicht beurteilen. Jedenfalls aber müssen Sie ggü. der Wohngeldstelle die Höhe der Zinseinkünfte mitteilen.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach.

Mit freundichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

Nachfrage
Es geht darum, dass Dritte Personen Geld für meine Tochter angelegt haben.Darüber kann man doch nicht immer informiert sein. Meine Frage bezog sich darauf. Bitte um kurze Antwort, Danke

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

wenn sich Ihre Frage darauf bezieht, ob sie wegen vorsätzlich oder fahrlässiger Falschangaben ordnungswidrig oder gar strafbar gehandelt haben, so wäre Ihnen durch die Wohngeldstelle gerade dies nachzuweisen, also etwa, dass Sie entweder wussten oder hätten wissen müssen, dass Ihre Tochter bei Antragstellung Zinseinkünfte erzielt. Ob der Beweis in Ihrem Falle zu führen ist, ist Einzelfallfrage. Grundsätzlich hat der Antragsteller zu erforschen, ob und in welchem Umfang andere Haushaltsangehörige Einkommen erzielen. Im Antrag auf Lastenzuschuss ist auch ausdrücklich erwähnt, dass Zinseinkünfte anzugeben sind, so dass Ihnen wohl zugemutet werden kann, im angemessenen Rahmen nachzuforschen. Dass im Einzelfall keine Information darüber vorliegt, dass Dritte Geld angelegt haben, kann freilich vorkommen. Von daher kann es auch gut sein, dass die Wohngeldstelle erst gar nicht weiter ermittelt oder ermitteln lässt, ob hier etwa Falschangaben vorgelegen haben. Letztlich bleibt es aber Entscheidung der Behörde, ob Sie dbzgl. weiter ermittelt oder nicht.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundliche Grüßen

Andreas Scholz, RA

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