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Kategorie: Sozialrecht

Frage: Pfändung der Witwenrente

Gefragt am 26.02.2010 12:13 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1043

Sehr geehrte Damen und Herren Rechtsanwälte,

ab April will mir meine Rentenversicherung ca. 50 % = 200 €
meiner Witwenrente im Auftrage der Berufsgenossenschaft pfänden.Angeblich sind die Forderungen aus dem Jahr 1993/94.
Bedingt durch das damalige Konkursverfahren durch einen Konkusverwalter besitze ich auch darüber über keinerlei Unterlagen.
Ich erhalte neben Witwenrente 400 € nur noch
ca. 380 € private BU-Rente

Die Rentenanstalt legt die Regelsätze von ca.350 + 230 € Miete zugrunde. Danach kürzt man die Rente um ca.200 €
Mein Einspruch wurde ignoriert.
Auch die Mehrausgaben durch meine chronische Krankheit wurden nicht berücktsichtigt und werde dadurch wohl weiteren gesundheitlichen Schaden nehmen.

Was kann/muss ich tun um das abzuwenden ?
Habe ich überhaupt eine Chance ?

Für Ihre Bemühungen bedanke ich mich schon jetzt.

Mit freundlichen Grüßen

Siegbert Schltheiß

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Ansprüche auf laufende Geldleistungen, wie es (Witwen-)Renten sind gem. § 54 Abs. 4 SGB I genau wie Arbeitseinkommen grundsätzlich pfändbar. Allerdings gelten auch hier die Pfändungsgrenzen des § 850c ZPO .

Demnach kann eine Rente bis 930.- € gar nicht gepfändet und bei einer höheren Rente nur der diese 930.- € übersteigende Teil gepfändet werden.

Demnach scheint die Witwenrente nicht pfändbar zu sein. Sie sollten daher einen Kollegen vor Ort mit der Abwehr dieser Ansprüche/der Pfändung beauftragen.

Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag und ein erholsames Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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