Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Leistungen von der ARGE |
| Gefragt am 04.11.2010 20:02 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Im Gegensatz zum ALG II dürfen Sie beim Bezug von ALG I die Rückerstattung grundsätzlich anrechnungsfrei erhalten. Bei den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts hingegen sieht es anders aus. Hier findet grundsätzlich eine Anrechnung statt, da die Steuerrückerstattung als Einkommen im Sinne des SGB II gilt. Die genaue Höhe der Anrechnung hängt von der genauen Zusammensetzung Ihres Einkommens ab und kann im Rahmen einer Erstberatung aus der Ferne leider nicht abschließend geklärt werden. Ihre privaten Schulden haben auf die Anrechnung leider keine Auswirkung. Erfahrungsgemäß kann ich Ihnen aber sagen, dass sie die Steuererstattung annehmen sollten, da voraussichtlich nicht alles durch die Anrechnung aufgezehrt werden wird. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 |
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