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Kategorie: Sozialrecht

Frage: Kindergeld

Gefragt am 15.03.2010 11:43 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frage bezieht sich auf das Anspruch des Kindergeldes rückwirkend.

Meine Tochter wurde am 10.08.2006 im Ausland geboren. Die Vaterschaft habe ich am 01.01.2009 anerkannt. Seit dem 01.03.2009 ist meine Tochter in Deutschland gemeldet und unsere Familie bezieht das Kindergeld seit dem 01.03.2009. Nun möchte ich rückwirkend für die Zeit zwischen den 01.08.2006 bis 28.02.2009 das Kindergeld beantragen. Meine Frau hat in dieser Zeit im Ausland kein Kindergeld erhalten. Besteht das Anspruch auf das Kindergeld für die Zeit(01.08.2006-28.02.2009)unsererseits gegenüber der Sozialkasse? Wenn ja, an welchem § kann ich bei der Antragsstellung orientieren?

Danke.

MfG.

Berininger Eduard

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

Nach § 62 EStG erhält Kindergeld, wer einen gewöhnlicher Aufenthalt im Inland hat, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt wird.

Nach § 1 BKGG bekommt Kindergeld, wer in einem Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht, als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen erhält oder nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines Nato-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung muss ich davon ausgehen, dass vor dem 01.03.2009 keine der Voraussetzungen vorlag und es deshalb für diese Zeit auch kein Kindergeld gibt.

Sollten die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, würde sich aus § 5 BKGG ergeben, dass das Kindergeld ab Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen.

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