Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Kindergeld |
| Gefragt am 15.03.2010 11:43 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Sehr geehrte Damen und Herren, meine Frage bezieht sich auf das Anspruch des Kindergeldes rückwirkend. |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Nach § 62 EStG erhält Kindergeld, wer einen gewöhnlicher Aufenthalt im Inland hat, unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder als unbeschränkt einkommenssteuerpflichtig behandelt wird. Nach § 1 BKGG bekommt Kindergeld, wer in einem Versicherungsverhältnis zur Bundesagentur für Arbeit steht, als Entwicklungshelfer Unterhaltsleistungen erhält oder nach § 123a des Beamtenrechtsrahmengesetzes eine bei einer Einrichtung außerhalb Deutschlands zugewiesene Tätigkeit ausübt oder als Ehegatte eines Mitglieds der Truppe oder des zivilen Gefolges eines Nato-Mitgliedstaates seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung muss ich davon ausgehen, dass vor dem 01.03.2009 keine der Voraussetzungen vorlag und es deshalb für diese Zeit auch kein Kindergeld gibt. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen vorgelegen haben, würde sich aus § 5 BKGG ergeben, dass das Kindergeld ab Beginn des Monats gewährt wird, in dem die Anspruchsvoraussetzungen vorlagen. |
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