Frag einen Rechtsanwalt
Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
jetzt fragen!
Kategorie: Sozialrecht
Frage: Beistandschaft; Jugendamt verklagen?!
Einsatz: € 20,00

Ich habe letztes Jahr im September beim zuständigen Jugendamt eine Beistandschaft beantragt. Die Dame ist Ende September im Mutterschaft gegangen und lt. Auskunft vom Jugendamt gibt es (Stand Januar) immernoch keine Nachfolge für diese Stelle. Diesen Missstand habe ich ebenfalls per Mail bei der hiesigen Bürgermeisterin bemängelt und um Klärung gebeten. Ich selber bin alleinerziehned Mutter von drei Kindern und bekomme von meinem Ex-Mann keinen Unterhalt für diese. Für einen bekomme ich UVG der auch dieses Jahr ausläuft. Da mein Ex-Mann bis Ende Januar gearbeitet hat (und ab März wieder arbeitet) bin ich der Meinung, dass mir dadurch Unterhalt entgangen ist, welches vom Jugendamt hätte gefändet werden können, da dort entsprechende Titel liegen. Nur leider habe ich (außer dem UVG) keine Zahlungen erhalten, weil die Stelle ja nicht besetzt ist und der Antrag bislang nicht bearbeitet wurde.

Kann ich das Jungedamt dahingehen verklagen und die entstanden Unterhaltskosten verlangen?

Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sozialrecht!
Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen:

Leider sehe ich keine hohen Erfolgsaussichten für eine Klage gegen das Jugendamt. Eine solche Klage könnte wenn überhaupt dann nur auf den Gesichtspunkt der Amtspflichtverletzung gestützt werden. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung ist in § 839 BGB geregelt.

In Ihrem Fall wird von Vorsatz nicht auszugehen sein, sondern höchstens von Fahrlässigkeit, welcher zum Schaden geführt haben könnte. Gem. § 839 Abs.1 S.2 BGB ist ein Schadensersatzanspruch unter diesen Umständen aber nur dann möglich, wenn der Verletzte (also sind Sie) nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.

Dies bedeutet, Sie müssten vorher erfolglos den Kindesvater in Anspruch genommen haben, bevor das Amt überhaupt in Anspruch genommen werden könnte.


§ 839 BGB

Haftung bei Amtspflichtverletzung
(1) Verletzt ein Beamter vorsätzlich oder fahrlässig die ihm einem Dritten gegenüber obliegende Amtspflicht, so hat er dem Dritten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Fällt dem Beamten nur Fahrlässigkeit zur Last, so kann er nur dann in Anspruch genommen werden, wenn der Verletzte nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
(2) Verletzt ein Beamter bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht, so ist er für den daraus entstehenden Schaden nur dann verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat besteht. Auf eine pflichtwidrige Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amts findet diese Vorschrift keine Anwendung.
(3) Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Verletzte vorsätzlich oder fahrlässig unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden.




Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben . Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Freitagnachmittag in ein erholsames Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt,

vielen Dank für Ihre Ausführungen!
Ich möchte gerne noch folgendes hinzu fügen:

Als ich im September die Beistandschaft beantragte resultierte dieses aus einem vorran gegangenem Gespräch mit unserer Bürgermeisterin, die mir dieses vorschlug, da ich keinen Unterhalt für meine Kinder bekomme. Die Sachbearbeiterin, sowie die Bürgermeisterin ließen mich im unklaren, dass es nicht Zeitnah zu einer Nachfolge der schwangeren Mitarbeiterin kommen würde.
Ich wurde bislang nur mündlich von einer Kollegin aus der UVG-Stelle über den Missstand informiert, schriftlich liegt mir seitens des Jugendamtes keinerlei Mitteilung zu meiner Beistandschaft vor.
Da ich davon ausgehen muss, wenn das Jugendamt zeitnah den Vorgang bearbeitet hätte würden meine Kinder ggf. seit Oktober ihren Unterhalt vom Kindsvater erhalten. Ich glaube nicht das es überhaupt die Möglichkeit gibt ihm Rückwirkend (seit Sept.) hierzu zu belangen. Sicherlich besteht nach ie vor hierrauf ein Anspruch, nur aus finazieller Sicht stehen meine Kinder seit langem ohne Unterhalt da.

Muss das wirklich auf den Rücken der Kindern ausgetragen werden oder kann das Jugendamt diesbezüglich doch in die Pflicht genommen werden.
Nochmals Danke für Ihre baldige Antwort!

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen gerne wie folgt beantworten möchte:

Wie bereits gesagt kämme ein Anspruch auf Amtshaftung nur dann in Betracht, wenn Sie nicht zuvor erfolglos versucht haben, vom Kindesvater Unterhalt einzufordern. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, wird es aus Ihrer Sicht und nach Ihrer Schilderung leider sehr schwer sein, eine ensprechende Amtspflichtverletzung des JA nachzuweisen. Daher sehe ich leider keine großen Erfolgsschancen.

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben auch wenn ich bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.

Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sozialrecht!