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Kategorie: Sozialrecht

Frage: ARGE Unterschriebene Eingliederungsvereinbarung

Gefragt am 24.10.2010 15:50 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1028

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich habe stellvertretend für die Mutter einer 21 jährigen alleinerziehenden Mutter bei einem Termin der ARGE leider versagt.
Ich sollte aufpassen, dass die Vorhaben gegenüber der 21 jährigen von der ARGE korrekt ablaufen.

Hintergrund:
• 21 jährige mit 3 3/4 jähriger Tochter in München Stadt
• Kein Schulabschluss vorhanden, da damals abgebrochen
• 21 jährige mit Kind wohnt bei Ihren beiden leiblichen Eltern zur Miete
• 21 jährige bekleidet einen 400€ Job bei einem Zeitungsvertrieb
• 21 jährige möchte Hauptschulabschluss in Ganztagsschule nachholen, ist auch dem Sachbearbeiter bekannt.
• Bereits 1 Jahr (2010) vergeudet durch nicht vorhandene Informationen (statt Kindergarten auch Tagesmutter möglich) und somit die letzten freien Plätze der Schule in 2010 vergeben (Ebenfalls gleiche Beraterin der ARGE).

Termin am 22.10.2010 bei der ARGE (ich war mit anwesend und kann bezeugen)

Es wurde das Projekt mum@work in soweit von der Beraterin verbal vorgestellt,
• leider keine Möglichkeit, die der Beraterin vorliegende Projektunterlage als Kopie zu erhalten
• dass Projekt nicht mehr wie 2 Tage pro Woche dauert,
• Projekt läuft über die DAA (Deutsche Angestellten Akademie)
• der vorhandene 400€ Job auf keinem Fall aufgegeben wird
• eine Kinderbetreuung mit stattfindet,
• die Qualifikationen analysiert und anschließend erweitert werden (z.B. EDV- oder Englisch- Kurs),
• das die Eingliederungsvereinbarung nicht als die zustehende einmalige Förderung (sollte für die Schulausbildung verwendet werden) angerechnet wird,
• die in Eigeninitiative angestrebte schulische Ausbildung im Anschluss durch die ARGE gefördert durchgeführt werden kann
Allerdings wurde wurde von der Beraterin die Eingliederungsvereinbarung nicht im Detail erklärt
wie z.B. wie die Kinderbetreuung stattfindet, auch die Verpflichtung zur Annahme von Arbeitsangeboten Dritter (dass einer weiteren schulischen Ausbildung entgegenwirkt).
Hierzu sagte die Beraterin, dass dieser Punkt imFalle der 21 jährigen nicht zum Tragen kommt.
Ebenfalls wurde kein Vorab- Profiling angelegt.

Nach einer ca. 15 Minuten später getätigten telefonische Rückfrage durch mich, dass die Eingliederungsvereinbarung im Punkt Arbeitsangebot- Annahmepflicht was anderes ist wie in der Beratung besprochen, wurde nach Rückruf der Beraterin gesagt, dass die Annahmepflicht für die 21 jährige nicht zutreffe.

Nun der Fehler:
Der 21 jährigen wurde abschließend nur das Blatt 4 von 4 (Unterschriftenseite) von der Beraterin zur Unterschrift hingelegt, die Blätter 1 bis 3 der Eingliederungsvereinbarung behielt die Beraterin und heftete diese erst nach Erhalt der Unterschrift zusammen und übergab einen Satz der Unterlagen.
Auf Rückfrage von mir bei der 21 jährigen ob sie grundsätzlich unterschreibt ohne zuvor Bedingungen zu lesen mischte sich die Beraterin ein, dass währe nicht nötig, da alles was dort geschrieben steht bereits besprochen ist.
Dem ist eben nicht so.
Die Eingliederungsmaßnahme ziehlt ausschließlich darauf, die 21 jährige in irgendeine Lehre bzw. Arbeit zu drücken ohne Rücksicht von weiteren geplanten Vorhaben die eine bessere Zukunft ermöglichen.
Das ist für mein Dafürhalten eine klare Art von vors. arglistiger Täuschung.

Haben Sie evtl. eine Idee, wie wir weiter vorgehen können.
Ich denke mal, dass der Weg zum Anwalt auf jeden Fall gegangen werden muss.

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrter Fragesteller,

da Sie selber schreiben, dass die Schulplätze für 2010 bereits vergeben sind, gehe ich davon aus, dass die 21jährige frühestens 2011 einen Schulplatz zum Nachholen des Hauptschulabschlusses bekommt. Einen Arbeitsplatz für dieses Jahr kann die 21jährige also durchaus annehmen.

Wenn dann eine Zusage für den Schulplatz vorliegt, muss entschieden werden, ob das Arbeitsverhältnis, von dem noch nicht einmal sicher ist, ob überhaupt eine geeignete Arbeit gefunden wird, neben der Schule beibehalten werden kann oder wieder aufgegeben werden muss.
Die Eingliederungsvereinbarungen werden meistens für 6 Monate geschlossen.
Da die Laufzeit in Ihrem Fall anders formuliert wurde, sollten Sie die ARGE zunächst schriftlich auffordern, schriftlich zu bestätigen, dass die Annahmepflicht nicht auf die 21jährige zutrifft.
Sollte die ARGE dieser Aufforderung nicht nachkommen,
bliebe nur noch eine Feststellungsklage.
Diese wäre von der 21jährigen eventuell vertreten durch einen Anwalt beim Sozialgericht einzureichen, wobei Sie dann als Zeuge dafür auftreten, dass dies mündlich so besprochen wurde.

Mit freundlichen Grüßen

Bernhard Müller Rechtsanwalt

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