Kategorie: Sozialrecht |
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Frage: Anrechnung der Umweltprämie auf ALG 2 |
| Gefragt am 06.11.2009 14:29 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020 |
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Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr geehrter Fragesteller,
Sie beziehen ALG 2. Von daher haben Sie mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit Anspruch auf Prozesskostenhilfe, so dass Sie für die Beauftragung eines Anwaltes keine Kosten aufzubringen hätte. Gewönnen Sie, entstünden Ihnen gar keine Kosten, verlieren Sie, so hätten Sie, falls sich die Gegenseite eines Anwaltes bedient, nur dessen Kosten zu tragen. PKH wird aber nur gewährt, wenn der zu stellende Antrag nach summarischer Prüfung nicht mutwillig erscheint und hinreichend Aussicht auf Erfolg verspricht. In Ihrem Falle würde die Klage Aussicht auf Erfolg versprechen. U. a. das Landessozialgericht Sachsen-Anhalt hat in seiner Entscheidung vom 22.09.2009, Az: L 2 AS 315/09 B ER, beschlossen, dass " (...) jedenfalls dann, wenn aufgrund der konkreten Vertragsgestaltung die Prämie zur Erfüllung der Kaufpreisforderung direkt dem Verkäufer zufließt, (dies) die Lage des Empfängers nicht so günstig beeinflusst, dass daneben Leistungen nach dem SGB 2 nicht mehr gerechtfertigt wären." Es führt hierbei zusätzlich aus, "Bei der Erfüllung der Voraussetzungen für die Gewährung der Umweltprämie nimmt der Hilfebedürftige eine Umschichtung von Schonvermögen vor, dass er nun für den Ankauf des neuen Fahrzeuges verwendet. Die staatliche Prämie fließt dabei wirtschaftlich betrachtet in die Bezahlung ein, ohne für andere Zwecke zur Verfügung zu stehen (so SG Lüneburg, Beschl. v. 22. August 2009 – S 75 AS 125/09 ER – zitiert nach juris). Dies gilt jedenfalls für solche Konstellation bei denen – wie im hier zu entscheidenden Fall – im Verhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Verkäufer des Neufahrzeuges geregelt ist, dass die Auszahlung der Prämie unmittelbar an diesen zu erfolgen hat und dann erfüllungshalber auf die Kaufpreisschuld anzurechnen ist. Darauf, dass dies dem Hilfebedürftigen ansonsten anders zu finanzierende Aufwendungen erspart, kommt es nicht an, weil dieser im Hinblick auf die ihm für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nicht besser gestellt wird." Von daher sollte Ihnen jedenfalls PKH gewährt werden, so dass auch eine Klage hier jedenfalls nicht aussichtslos ist. Sie sollten sich daher mit Ihrem Anliegen an einen Anwalt wenden, dieser würde dann nach Dursicht des Widerspruches die PKH für Sie beantragen und das Vefahren und das Verfahren für Sie führen. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA |
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