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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Zwangsversteigerung

Gefragt am 03.11.2009 14:57 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1034

Folgende Situation:

Wir als Gläubiger haben bei einem unserer Schuldner, einen Pfändungs und Überweisungsbeschluss ins Grundbuch eintragen lassen.
Wir haben auch eine Teilungsversteigerung beantragt wo in kürze Termin sein wird.
Es sind insgesamt 3 Brüder als Eigentümer des Hauses.
Versuche die Zwangsversteigerung zu "verschieben" die klassischen sechs Monate, konnten wir abwehren und wurde vom Gericht abgelehnt.
Bis vor kurzen wohnte unser Schuldner selbst in dem Haus.
Jetzt ist er ausgezogen und hat das Haus geräumt.
Er hat uns jetzt einen Ratenzahlungvorschlag gemacht den wir aufgrund seines Betruges usw. abgelehnt haben.
Er hat ebenfalls geschrieben das er das Haus vermieten möchte.
Wir denken aber das es sich besser als "leerstehendes" Haus versteigern lässt. Können wir das mit der Vermietung irgendwie verhindern.
Oder gehts das ohne gar nicht mit der Vermietung.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Solange der Schuldner Eigentümer des Hauses ist, kann er dieses auch vermieten. Sie können die Vermietung des Hauses nicht verhindern. Insoweit ist kein rechtliches Instrument gegeben, die Vermietung des Hauses zu verhindern. Solange der Schuldner Eigentümer ist, kann er relativ frei über das Haus verfügen.

Allerdings kann das Haus auch in vermietetem Zustand versteigert werden. Es besteht dann aber ein Sonderkündigungsrecht für den neuen Eigentümer.

In § 57a ZVG ist für den Fall, dass eine vermietete Wohnung zwangsversteigert wird, ein Sonderkündigungsrecht vorgesehen. Danach darf zum nächstzulässigen Termin unter Einhaltung der gesetzlichen Frist gekündigt werden.

Es stellt also kein Problem dar, das Haus auch vermietet zu versteigern, da der Ersteher (also der neue Eigentümer) den Mietern dann kündigen kann.


Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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