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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Wohnungverkauf, Vorkaufsrecht

Gefragt am 08.11.2009 18:09 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029

Nach dem ich über 5 Jahre meine Wohnung vermietet habe, will ich sie verkaufen.
Ich habe meinen Mietern angeboten Selbst die Wohnung zu kaufen, sie haben es abgelehnt, mit der Begründung: sie wollen wenn, dann aber ein Haus kaufen und am liebsten erst in ein paar Jahren. Sie wollten sich auch nicht überlegen oder warten mit der Entscheidung.
Dann haben sie 2 Monate lang ein Haus gesucht und auch den Makler gesagt, dass sie meine Wohnung nicht kaufen wollen.
Unsere Makler hat Käufer gefunden die meine und die Wohnung meines Mannes zusammen kaufen wollen.
Dann kommen meine Mieter und erzählen uns, dass sie sich anders überlegt haben und wollen doch die Wohnung kaufen. Sie sind überzeugt das Recht auf Vorkauf zu haben.
Meine Frage: haben sie Das, nach dem sie es nicht schriftlich abgelehnt haben.
Sie haben bis heute dem Vorkaufsrecht nicht schriftlich bei uns angemeldet.
Wenn ich die Wohnung an unsere Mieter verkaufen muss, verlieren wir den Käufer des zweites Wohnung.

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Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Grundsätzlich muss ein Vorkaufsrecht vertraglich vereinbart werden. Dies haben Sie im vorliegenden Fall sicher nicht getan.

Will der Vermieter aber eine vermietete Immobilie verkaufen, kann es sein, dass der Mieter ein Vorkaufsrecht hat. § 577 BGB weist dem Mieter in bestimmten Fällen ein Vorkaufsrecht zu. Damit der Mieter das Vorkaufsrecht hat, muss eine an ihn vermietete und ihm überlassene Wohnung später in eine Eigentumswohnung umgewandelt werden.

Ein Vorkaufsrecht hat der Mieter also nur, wenn die folgende zeitliche Reihenfolge gegeben ist: 1. Vermietung der Wohnung, 2. Überlassung der Wohnung und 3. Umwandlung der Wohnung.

Die genaue Prüfung ist sehr wichtig, da sich Mieter mitunter auf ein Vorkaufsrecht berufen, das sie gar nicht haben. Denn es besteht kein Vorkaufsrecht, wenn der Mieter die angemietete Wohnung erst nach der Umwandlung in Wohneigentum bezieht. Entscheidend für das Vorkaufsrecht ist damit die Frage, wann die Wohnungsumwandlung vorgenommen wird. Dies ist der Fall bei der Zuweisung von Sondereigentum durch den Eigentümer und dem Anlegen der Wohnungsgrundbücher.

Ich unterstelle im weiteren Verlauf folgende Punkte. Sollten diese nicht korrekt sein, bitte ich darum, diese im Rahmen der Rückfrage zu klären. Sie sind hier Eigentümer des Hauses mit 2 Wohnungen. Diese Wohnungen sind vermietet. Wohnungseigentum ist nicht begründet und soll auch nicht begründet werden.

Also hat der Mieter hier auch kein Vorkaufsrecht. Wenn er ein solches Vorkaufsrecht hätte, wäre dieses aber auch verwirkt, da der Mieter das Recht abgelehnt hat.

Sie sollten dem Mieter also entsprechend den obigen Ausführungen mitteilen, dass ein Vorkaufsrecht nicht besteht und hilfsweise, dass der Mieter davon auch nicht Gebrauch gemacht und dieses sogar abgelehnt hat und Sie die Wohnung daher anderweitig verkaufen.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

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