Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Widerspruch gegen Zensur einer studienbegleitenden Prüfung |
| Gefragt am 25.06.2010 15:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
die Fernuni muss über den Widerspruch schriftlich entscheiden. Wenn dies nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einlegung des Widerspruchs getan wird, dann können Sie auf Abänderung der Zensur klagen. Wenn die Fernuni den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, dürfte das Verwaltungsgericht zuständig sein. Handelt es sich um eine private Uni, dann dürfte das Zivilgericht zuständig sein. Wenn Sie sich über die Organisationsform der Uni nicht sicher sind, reichen Sie die Klage beim Verwaltungsgericht ein. Dieses wird einen entsprechenden Hinweis geben, wenn es sich für nicht zuständig hält. Dann kann beantragt werden, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen. Welches Gericht das ist, bestimmt dann das Gericht, bei dem Sie die Klage eingereicht haben. Erfolg dürfte die Klage allerdings nur haben, wenn Sie dem Gericht, darlegen können, was an der Beurteilung falsch ist. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt
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