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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Widerspruch gegen Zensur einer studienbegleitenden Prüfung

Gefragt am 25.06.2010 15:53 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027

Hallo,

mein Sohn studiert an einer Fernuni. Er hat Ende April eine Bescheinigung bekommen, dass er eine studienbegeleitendePrüfung mit ausreichend bestanden habe. Er versuchte per Mail Kontakt aufzunehmen, um zu fragen, ob er Einsicht in seine Arbeit bekommen könne. Es kam keine Antwort. Dann haben wir fristgerecht Widerspruch eingelegt, mit der Begründung, dass die Notengebung nicht nachvollziehbar sei. Auf einmal meldete sich die Sachbearbeiterin meines Sohnes und behauptete keine Email bekommen zu haben. Er könne aber nach Terminvereinbarung Einsicht in die Arbeit bekommen. Ein Termin wurde vereinbart, mein Sohn fuhr hin und konnte seine Arbeit sehen, durft diese aber nicht kopieren. Anhand der Korrekturen war keine Punktverteilung erkennbar. Er schrieb sich die wichtigsten Fragen ab. Er bat darum, dass ihm die Bewertung erklärt wurde. Dafür sollte er einen telefonischen Termin ausmachen. Das Gespräch fand am Termin statt.

Folgendes wurde geäußert:

Die Sachbearbeiterin habe ihm sowieso eine schlechtere Note gegeben. Das Ganze sei zu oberflächlich. Die Frage, was denn bei den einzelnen Aufgaben fehle, konnte in keinem Fall beantwortet werden. Die Frage nach einem Schema zur Punkteverteilung oder einem Erwartunghorizont wurde dermaßen beantwortet, dass diesen sich die Stundenten selbst denken müssten. Mal sagte sie zu der einen Aufgabe, da könnte man ein paarPunkte mehr geben, bei anderen Aufgaben hätte sie weniger gegeben.
Überhaupt sei der Widerspruch nicht gültig, da er unbegründet sei.
Mein Sohn hat dann das Gespräch ergebnislos abgebrochen. Das war am 14. Juni. Nach meiner Meinung ist der Widerspruch noch immer gültig. Es muss doch erst einmal einen weiteren schriftlichen Bescheid oder so etwas geben.

Wir wollen das nicht auf sich beruhen lassen, denn das hört sich alles sehr nach Ausrede an. Was können wir noch tun bzw. was sollten wir als nächstes tun?

Danke

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Antwort

Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)

Sehr geehrte Fragestellerin,

die Fernuni muss über den Widerspruch schriftlich entscheiden.

Wenn dies nicht innerhalb von 3 Monaten ab Einlegung des Widerspruchs getan wird, dann können Sie auf Abänderung der Zensur klagen.

Wenn die Fernuni den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts hat, dürfte das Verwaltungsgericht zuständig sein.

Handelt es sich um eine private Uni, dann dürfte das Zivilgericht zuständig sein.

Wenn Sie sich über die Organisationsform der Uni nicht sicher sind, reichen Sie die Klage beim Verwaltungsgericht ein. Dieses wird einen entsprechenden Hinweis geben, wenn es sich für nicht zuständig hält. Dann kann beantragt werden, den Rechtsstreit an das zuständige Gericht zu verweisen.

Welches Gericht das ist, bestimmt dann das Gericht, bei dem Sie die Klage eingereicht haben.

Erfolg dürfte die Klage allerdings nur haben, wenn Sie dem Gericht, darlegen können, was an der Beurteilung falsch ist.

Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

Nachfrage
Ohne eine Kopie der Arbeit können wir nichts nachweisen.
Haben wir das Recht eine Kopie und ein Bewertungsschema anzufordern? Verlängert dies die 3-Monats-Frist?
In welchem Kostenrahmen würde sich solch eine Klage bewegen?

Rückantwort
Sehr geehrte Fragestellerin,

die Kosten eines Rechtsstreits richten sich nach dem Streitwert. In nichtvermögensrechtlichen Rechtsstreitigkeiten wird nach § 23 III 2 RVG meistens ein Streitwert von 4.000 Euro angenommen.
Bei diesem Streitwert betragen die Gerichtskosten 315 Euro. Diese müssen bei Klageerhebung von Ihnen ausgelegt werden.

Der eigene Anwalt für die Klage kostet 752,68 Euro. Der Anwalt der Gegenseite kostet ebenfalls 752,68 Euro. Dies macht für den gesamten Prozess für die 1. Instanz 1.820,36 Euro. Der Verlierer muss alles bezahlen.
Vor dem Verwaltungsgericht besteht kein Anwaltszwang.
Zudem gilt vor dem Verwaltungsgericht der Amtsermittlungsgrundsatz. Das Gericht wird dann die Arbeit und das Bewertungsschema von der Uni anfordern.

Vor den Zivilgerichten gilt dagegen der Beibringungsgrundsatz. Dort müßten Sie Beweis anbieten. Dies geht so:

Die Bewertung durch die Beklagte ist willkürlich. .... (Ihre Gründe, was an der Bewertung falsch ist)

Beweis: Arbeit und Bewertungsschema deren Vorlage durch die Beklagte beantragt wird.

Das Gericht erläßt dann einen Beweisbeschluß dass die Fernuni die Arbeit dem Gericht vorlegen muss. Eine Kopie der Arbeit zur Vorbereitung der Klage, muss Ihnen die Uni nicht zur Verfügung stellen.

Die 3-Monatsfrist ist so zu verstehen, dass die Klage frühestens 3 Monate nach Einlegung des Widerspruchs erhoben werden kann, wenn bis dahin nicht über den Widerspruch entschieden wurde.

Mit freundlichen Grüßen


Bernhard Müller Rechtsanwalt

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