Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Vollstreckung w. Insolvenz |
| Gefragt am 05.01.2010 15:54 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1030 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung zu Ihren Fragen wie folgt Stellung nehmen: Die vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Ansprüche einschließlich Unterhaltsforderungen sind gem. § 89 InsO als sog. Insolvenzforderungen nicht vollstreckbar. Für den nach Insolvenzeröffnung aufgelaufenen Rückstand gilt jedoch grundsätzlich etwas anderes. Diese Forderungen sind nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und gehören gem. § 40 InsO somit nicht zu den Insolvenzforderungen, können also unabhängig vom Insolvenzverfahren eingeklagt und auch während dieses Verfahrens in das nicht zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen von Ihnen vollstreckt werden (z.B. im Wege der Konten- oder Lohnpfändung). Zu beachten ist din diesme Zusammenhang allerdings, dass Sie als Unterhaltspflichtiger eine nSelbstbehalt von 900.- € als Erwerbstätiger und in Höhe von 770.- € (beides netto) als Erwerbsloser haben. Lediglich die darüber hinausgehenden Beträge würden grundsätzlich einer Vollstreckung zugänglich sein. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben auch wenn ich es bedaure, Ihnen keine positivere Nachricht geben zu können.. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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