Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
|---|
Frage: verpfuschtes Permanent Make-up |
| Gefragt am 20.10.2009 12:29 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045 |
|
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Sehr geehrter Herr Anwalt, Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)
Sehr verehrte Fragestellerin,
zwischen Ihnen und der Kosmetikerin ist ein Werkvertrag zustande gekommen, das mit dem Permanent Make-Up ein bestimmter Erfolg geschuldet war. In Frage kommen hier Schadensersatzansprüche gegen die Kosmetikterin, wenn diese die Arbeiten nicht lege artis ausgeführt hat. Sie können eine Korrektur vonehmen lassen. Tatsächlich wäre diese Korrektur durch die Kosmetikerin vornehmlich durchführen zu lassen. Allerdings lässt § 637 Abs. 2 BGB dann eine Ausnahme zu, wenn die Nachbesserung Ihnen nicht zumutbar wäre. Angesichts der Tragweite von ständig sichtbaren Fehlern bei Erstausführung wäre hier gut vertretbar, dass Sie sich an einen andere Kosmetikerin wenden, um die Korrekturen durchführen zu lassen. Wenn Sie durch das permanent Make-up auf Dauer "entstellt" sind, so käme auch ein Schmerzensgeld in Betracht. Ein Rücktritt nach § 636, 634 kommt ebenfalls in Betracht. Die führt auch zu einem Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Honorars nach § 346 BGB. Hinsichtlich der Durchsetzung der Ansprüch empfiehlt es sich, den derzeitigen Zustand des Make-ups zu dokumentieren. Daüber hinaus sollten Sie in der Lage sein, nachzuweisen, welche Arbeiten wie von der Kosmetikerin auszuführen waren, so dass die Abweichung des Geleisteten vom Soll offenbar ist. Da es sich hier um vertragliche Ansprüch handelt, können Sie jeden Anwalt konsultieren. Er sollte Ihnen hier kompetent weiter helfen können. Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach. Mit freundlichen Grüßen Andreas Scholz, RA Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
| Bewertung | ||
|---|---|---|
| 3. Wie empfehlenswert ist der Rechtsanwalt? |
|
5,0 |
| 2. Wie bewerten Sie die Reaktionszeit des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
| 1. Wie hilfreich war die Antwort des Rechtsanwalts? |
|
5,0 |
