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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: verpfuschtes Permanent Make-up

Gefragt am 20.10.2009 12:29 Uhr | Einsatz: € 35,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1045
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) verpfuschtes Permanent Make-up , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrter Herr Anwalt, ich hätte gerne eine Beratung in o.g. Sache und suche hierzu einen Anwalt/in in meiner Nähe um mich beraten zu lassen, der sich mit dieser Materie auskennt oder aber Sie können mir vielleicht weiterhelfen?? Leider ist es als Laie schwierig zu erkennen,

Sehr geehrter Herr Anwalt,

ich hätte gerne eine Beratung in o.g. Sache und suche hierzu einen Anwalt/in in meiner Nähe um mich beraten zu lassen, der sich mit dieser Materie auskennt oder aber Sie können mir vielleicht weiterhelfen??

Leider ist es als Laie schwierig zu erkennen, wer sich bereits mit dieser Materie beschäftigt hat.Gibt es eine Zentralstelle, an die man sich wenden kann? Gibt die Anwaltskammer kompetente Ansprechpartner an?

Zum Thema:
Ich habe mir bei einer sehr rennomierten Kosmetikerin meine Augenbrauen pigmentieren lassen. Leider ist das Ergebnis absolut nicht so wie vereinbart.
Farbe und Form sind anstatt \\\"Asch\\\" ein \\\"Graugrün\\\". Eine Braue verläuft als \\\"Balken\\\", was absolut nicht so bleiben kann.
Wie sollte ich nun weiter vorgehen? Ich möchte auf keinen Fall von dieser Kosmetikerin eine Korrektur vornehmen lassen.
Gleichzeitig möchte ich das bezahlte Honorar zurückerhalten als auch u.U. ein Schmerzensgeld.
Es wäre schön, wenn Sie mir helfen könnten.
Vielen Dank.

Freundliche Grüße
M.B.

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr verehrte Fragestellerin,

zwischen Ihnen und der Kosmetikerin ist ein Werkvertrag zustande gekommen, das mit dem Permanent Make-Up ein bestimmter Erfolg geschuldet war. In Frage kommen hier Schadensersatzansprüche gegen die Kosmetikterin, wenn diese die Arbeiten nicht lege artis ausgeführt hat.

Sie können eine Korrektur vonehmen lassen. Tatsächlich wäre diese Korrektur durch die Kosmetikerin vornehmlich durchführen zu lassen. Allerdings lässt § 637 Abs. 2 BGB dann eine Ausnahme zu, wenn die Nachbesserung Ihnen nicht zumutbar wäre. Angesichts der Tragweite von ständig sichtbaren Fehlern bei Erstausführung wäre hier gut vertretbar, dass Sie sich an einen andere Kosmetikerin wenden, um die Korrekturen durchführen zu lassen.

Wenn Sie durch das permanent Make-up auf Dauer "entstellt" sind, so käme auch ein Schmerzensgeld in Betracht.

Ein Rücktritt nach § 636, 634 kommt ebenfalls in Betracht. Die führt auch zu einem Anspruch auf Rückzahlung des bereits geleisteten Honorars nach § 346 BGB.

Hinsichtlich der Durchsetzung der Ansprüch empfiehlt es sich, den derzeitigen Zustand des Make-ups zu dokumentieren. Daüber hinaus sollten Sie in der Lage sein, nachzuweisen, welche Arbeiten wie von der Kosmetikerin auszuführen waren, so dass die Abweichung des Geleisteten vom Soll offenbar ist.

Da es sich hier um vertragliche Ansprüch handelt, können Sie jeden Anwalt konsultieren. Er sollte Ihnen hier kompetent weiter helfen können.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben. Bei Unklarheiten fragen Sie einfach nach.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz, RA

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