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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Verjährung Schadensersatz nach Straftat

Gefragt am 26.01.2010 12:00 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1038
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Verjährung Schadensersatz nach Straftat , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Guten Tag! Ich bin 2006 wegen Urkundenfälschung und Beihilfe zum Betrug zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Gestanden habe ich die Tat 2004 bzw. 2005. Die Geschädigten haben bisher keine Schadensersatzforderung gestellt und sich auch sonst in keiner Weise an mich gewandt. De

Guten Tag!
Ich bin 2006 wegen Urkundenfälschung und Beihilfe zum Betrug zu einer Bewährungsstrafe verurteilt worden. Gestanden habe ich die Tat 2004 bzw. 2005. Die Geschädigten haben bisher keine Schadensersatzforderung gestellt und sich auch sonst in keiner Weise an mich gewandt. Dennoch möchte ich gerne wissen, wie lange ich damit rechnen muss, dass eine Zivilklage wegen Ersatz des entstandenen Schadens Erfolg hätte.
Ich arbeite halbtags und bin Hartz IV-Aufstockerin.

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Antwort

Beantwortet von Andreas Scholz (Profil ansehen)

Sehr verehrte Fragestellerin,

Schadensersatzforderungen wegen unerlaubter Handlung, bei denen es sich in Ihrem Falle handeln dürfte, verjähren nach drei Jahren. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Geschädigte auch Kenntnis von den Umständen und der Person des Schädigers Kenntnis erlangt. Von daher dürften Schadensersatzansprüche, deren Verjährung mit Ende des Jahres 2006 begonnen hat, mit Ablauf des Jahres 2009 verjährt sein, so dass Sie nun mit zivilrechtlichen Ansprüchen nicht mehr rechnen müssten.

Etwas anderes gilt dann, wenn die Geschädigten beweisen könnten, dass sie bislang weder von den anspruchsbegründenden Tatsachen noch von Ihrer Person als Schädiger haben Kenntnis erlangen können, was angesichts der Tatsache, dass die Geschädigten wohl als Zeugen im Strafprozess gegen Sie gehört worden sind, fernliegen wäre.

Im Übrigen könnte die Verjährung auch unterbrochen worden sein, etwa durch Verhandlung über den Anspruch. Wenn Sie aber bislang weder von den Geschädigten noch von deren Anwälten etwas gehört haben, so kommt ein Unterbrechung nicht in Betracht.

Ich hoffe, Ihnen weiter geholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Andreas Scholz,RA

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