Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Trennung |
| Gefragt am 30.03.2010 21:01 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1031 |
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Beantwortet von Bernhard Müller (Profil ansehen)
Sehr geehrte Fragestellerin,
da es ja keinen Mietvertrag mit Ihrem Ex Freund gibt, waren Sie durchaus berechtigt, das Türschloß auszuwechseln. Der Anzeige wegen Körperverletzung können Sie gelassen entgegen sehen. Selbst wenn er beweisen könnte, dass seine Kontaktlinse im Auge gesplittert ist und er deshalb nur noch 60 % Sehkraft hat, dann sagt das nichts darüber aus, ob Sie die Ursache für dieses splittern gesetzt haben. Die Staatsanwaltschaft wird zwar etwas ermitteln. Eventuell werden Sie auch als Beschuldigte vernommen, wobei Sie das Recht zur Aussageverweigerung haben. Schließlich wird das Verfahren dann aber eingestellt, weil es keine Beweise darauf gibt, dass Sie die Körperverletzung begangen haben. Bei den angeblichen Zahlungsansprüchen muss er zunächst mal beweisen, dass Sie überhaupt Geld von Ihm bekommen haben. Selbst dann dürfte es keine Anspruchsgrundlage für die Rückzahlung der 4.000 Euro „Miete" geben. Die Zuzahlung zu den Möbeln Ihres Sohnes dürfte eine Schenkung an den Sohn gewesen sein. Hier müßte er nicht nur Beweisen, dass Ihr Sohn das Geld erhalten hat, sondern auch, dass Ihr Sohn sich grob undankbar im Sinne des § 530 I BGB verhalten hätte. Wegen der Anzahlung für den Urlaub ist zwar theoretisch ein Anspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung §§ 812 ff BGB denkbar. Wegen der Stornokosten können Sie sich jedoch auf Entreicherung § 818 III BGB berufen, so dass Ihr Ex auch dort keinen Anspruch hat. Insgesamt komme ich daher nach dem geschilderten Sachverhalt zu dem Ergebnis, dass Ihr Ex Freund keine Ansprüche gegen Sie hat. Ungünstiger sieht es in dem Streit um Ihr Handy und Ihre Schlüssel aus. Hier haben Sie zwar einen theoretischen Herausgabeanspruch. Dieser wird sich jedoch nicht durchsetzen lassen, weil Sie nicht beweisen können, dass Ihr Ex Freund im Besitz Ihres Handys und Ihrer Schlüssel ist. Wenn es sich um ein Vertragshandy handeln sollte, dann sollten Sie noch heute die Simkarte sperren lassen, damit er nicht auf Ihre Kosten telefonieren kann. Dazu setzen Sie sich mit dem Netzbetreiber in Verbindung. Ich hoffe, dass ich Ihnen mit meiner Antwort helfen konnte. Abschließend sei noch erwähnt, dass meine Antwort ausschließlich auf Ihren Angaben zum Sachverhalt beruht. Durch hinzufügen oder Weglassen von relevanten Sachverhaltsangaben kann sich auch die rechtliche Bewertung ändern. Mit freundlichen Grüßen Bernhard Müller Rechtsanwalt Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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