Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
|---|
Frage: Stromversorger Durchleitungsrecht Neue Bundeslaender |
| Gefragt am 18.11.2009 13:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037 |
|
Guten Tag, Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
| Antwort |
|---|
|
Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende ,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt: Zu 1.)Müssen wir für das Herablegen der Leitung wirklich was zahlen? Vielen Dank zunächst für den sehr interessanten Artikel, der meines Erachtens genau Ihren Fall betrifft und auf den unter zweitens noch näher einzugehen sein wird. Sie müssten dann nichts bezahlen, wenn Sie gegen den Energieversorger einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB geltend machen könnten. Ein solcher würde aber voraussetzen, dass die Störung durch den Energieversorger rechtswidrig ist bzw. nicht durch Sie zu dulden ist. Dies ist im vorliegenden Fall allerdings anders wie Sie dem von Ihnen freundlicherweise beigefügten Artikel entnehmen können. Nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz hat der Versorger nämlich bis Ende 2010 das Recht sich ein Leitungsrecht in Abteilung 2 des entsprechenden Grundbuches eintragen zu lassen und bräuchte dafür noch nicht einmal die Genehmigung von Ihnen. Um es also anders auszudrücken kann der Energieversorger darauf verzichten dieses Recht geltend zu machen und seine Leitung herunternehmen, da wäre es allerdings Verhandlungssache in welcher Höhe die Kosten für das Entfernen der Leitung anfallen. Zu 2.) Wie ist das mit Entschädigung für die Leitung durch unser Grundstück nach Paragraf 9 GBBerG? (Wir dachten an ein kleines "Geschäft" mit dem Energieversorger: Kostenlose Herabnahme der Leitung gegen Verzicht auf Entschädigung nach Paragraf 9 GBBerG Der Vorschlag von Ihnen auf die Entschädigung gegen Entfernung. der Leitung zu verzichten ist sehr vernünftig und klug, da sie insoweit ein zumindest kleines Druckmittel haben. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sind nämlich die Voraussetzung des § 9 GBBerG erfüllt, sodass Sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben. Hinsichtlich der Wertermittlung kann ich nur auf die zweite Seite des von Ihnen beigefügten Artikels hinweisen, der diesen Punkt sehr ausführlich behandelt. Notfalls müsste ein Gutachter den genauen Wert der Entschädigung ermitteln. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax.0471/57774 Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
