Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Stromversorger Durchleitungsrecht Neue Bundeslaender

Gefragt am 18.11.2009 13:20 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1037

Guten Tag,

Es gilt: Neue Bundesländer - Sachsen. Noch nicht ins Grundbuch eingetragene Durchleitungsrechte der Energieversorger.
Ich verweise dazu mal auf folgenden Artikel:

www.bbt-group.de/fileadmin/content/pdf/DW_10_2009.pdf

Dazu kommt eine Meinungsverschiedenheit mit dem Energieversorger, was gewisse Zuständigkeiten anbelangt.

Also:
Wir haben vor 2 Jahren in Sachsen ein ca. 17ha großes Grundstück mit Wohnhaus und Waldfläche gekauft. Nun sollte es Ende diesen Jahres – also Dezember, Januar - zu einer ersten Durchforstung eines kleineren Waldteiles von ca. 2ha Größe kommen, durch den allerdings eine Niederspannungsleitung läuft, die unser Wohnhaus sowie drei weitere Häuser versorgt (unser Haus ist das Erste dieser „Kette“, die durch diese Leitung mit Strom versorgt wird). Die anderen Häuser stehen nicht mehr auf unserem Grundstück.

Wir haben zusammen mit unserer Revierförsterin bereits versucht, den Energieversorger als Besitzer dieser Leitung zu einem Herunternehmen des Kabels zu bewegen, was bei Einsatz moderner Holz-Vollerntemaschinen unerlässlich ist. Der Energieversorger zeigt sich jedoch nur bereit zu einem Abschalten der Leitung. Für das Herunterlegen wäre er nicht zuständig, könnte aber eine Fremdfirma für eine Gebühr von rund 100 Euro pro Tag dazu beauftragen. Angeblich bestehen für solche Maßnahmen festgesetzte Kostensätze.

Uns kommt diese Forderung reichlich unangemessen vor, nutzt der Energieversorger doch unser Grundstück für seine Leitung, die ja auch andere Leute mit Strom versorgt. Immerhin entgeht uns dadurch die forstliche Nutzung doch einiger qm Land (unter der Leitung plus Schutzstreifen)!

Sind wir wirklich machtlos und ohne Recht auf irgendwelche Ansprüche, nur weil wir AUCH Strom von dieser Leitung bekommen? Es handelt sich dabei um eine Art Abzweig in T-Form, also die Leitung hat einen Extra Abzweig zum Haus und geht ansonsten weiter zu anderen Grundstücken. Rund 200m aber noch auf unserm Grund und Boden.

Zusammengefasst: Müssen wir für das Herablegen der Leitung wirklich was zahlen? Wie ist das mit Entschädigung für die Leitung durch unser Grundstück nach Paragraf 9 GBBerG?

(Wir dachten an ein kleines "Geschäft" mit dem Energieversorger: Kostenlose Herabnahme der Leitung gegen Verzicht auf Entschädigung nach Paragraf 9 GBBerG...

Nach Anfrage beim Grundbuchamt sind für das Grundstück noch keine Grunddienstbarkeiten für den Energieversorger eingetragen, die dortige Angestellte meinte jedoch, dies würde von den Energieversorgern aktuell aber stark forciert (gesetzl. Frist bis Ende 2010). Die Länge der Leitung auf unserem Grundstück beträgt geschätzte 200-250 Meter, davon geschätzte 50-80 m ausschließliche Versorgungsleitung zu unserem Haus. Das Haus steht seit rund 80 Jahren, genau wie die anderen drei Häuser, die durch die Leitung versorgt werden, ergo dürfte die Leitung selbst mindestens 50 Jahre alt sein. Das dürfte fuer die Bestimmungen in Par. 9 GBBerG relevant sein.

Wir überlegen zur Zeit, ob es hilfreich und erfolgversprechend wäre, den Energieversorger gegen Verzicht auf Entschädigung zu einem kostenlosen Herunterlegen der Leitung zu überreden. Wäre dies ein geeignetes Vorgehen oder verschenken wir dadurch möglicherweise hohe Summen an Entschädigung? Es ist ja „nur“ ein Waldgrundstück.

Tut mir leid fuer die Länge, ging irgendwie aber nicht kürzer!

Vielen Dank fuer Meinungen der Experten zu solch einem Fall!

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende ,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!


Unter Berücksichtigung Ihrer Angaben beantworte ich die von Ihnen gestellten Fragen sehr gerne zusammenfassend wie folgt:

Zu 1.)Müssen wir für das Herablegen der Leitung wirklich was zahlen?

Vielen Dank zunächst für den sehr interessanten Artikel, der meines Erachtens genau Ihren Fall betrifft und auf den unter zweitens noch näher einzugehen sein wird.

Sie müssten dann nichts bezahlen, wenn Sie gegen den Energieversorger einen Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB geltend machen könnten. Ein solcher würde aber voraussetzen, dass die Störung durch den Energieversorger rechtswidrig ist bzw. nicht durch Sie zu dulden ist. Dies ist im vorliegenden Fall allerdings anders wie Sie dem von Ihnen freundlicherweise beigefügten Artikel entnehmen können.

Nach dem Grundbuchbereinigungsgesetz hat der Versorger nämlich bis Ende 2010 das Recht sich ein Leitungsrecht in Abteilung 2 des entsprechenden Grundbuches eintragen zu lassen und bräuchte dafür noch nicht einmal die Genehmigung von Ihnen.

Um es also anders auszudrücken kann der Energieversorger darauf verzichten dieses Recht geltend zu machen und seine Leitung herunternehmen, da wäre es allerdings Verhandlungssache in welcher Höhe die Kosten für das Entfernen der Leitung anfallen.



Zu 2.) Wie ist das mit Entschädigung für die Leitung durch unser Grundstück nach Paragraf 9 GBBerG? (Wir dachten an ein kleines "Geschäft" mit dem Energieversorger: Kostenlose Herabnahme der Leitung gegen Verzicht auf Entschädigung nach Paragraf 9 GBBerG

Der Vorschlag von Ihnen auf die Entschädigung gegen Entfernung. der Leitung zu verzichten ist sehr vernünftig und klug, da sie insoweit ein zumindest kleines Druckmittel haben. Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung sind nämlich die Voraussetzung des § 9 GBBerG erfüllt, sodass Sie Anspruch auf eine angemessene Entschädigung haben. Hinsichtlich der Wertermittlung kann ich nur auf die zweite Seite des von Ihnen beigefügten Artikels hinweisen, der diesen Punkt sehr ausführlich behandelt. Notfalls müsste ein Gutachter den genauen Wert der Entschädigung ermitteln.


Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Mittwochnachmittag!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax.0471/57774

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!