Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Mahnbescheid |
| Gefragt am 18.01.2010 17:31 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Im Jahr 2005 haben wir zum Zwecke der Vermietung ein Haus gebaut,und beim Strom- und Gasanbieter die Anschlüsse für Strom und Gas beantragt. Im Dezember 05 haben wir das Haus vermietet und unser Mieter hat sich beim selben Stromanbieter als neuer Kunde angemeldet. Der Strom- und Gasanbieter hat daraufhin eine Schlußabrechnug für uns erstellt, diese jedoch im Januar 2006 an die Adresse des vermieteten Hauses gesandt. Ebenso die 2 Mahnungen im Februar und März 2006. Diese Rechnungen haben wir nie erhalten da wir dort nicht gewohnt haben. Die Gasschlussabrechnung hat der Stromanbieter allerdings an unsere Wohnadresse gesandt und diese wurde von uns auch gezahlt. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Da schon ein gerichtlicher Mahnbescheid vorliegt, sollten Sie umgehend Widerspruch einlegen. Die Gegenseite wird dann im Zweifel in das gerichtliche Verfahren überleiten. Dann haben Sie die Gelegenheit, der Forderung ausdrücklich zu widersprechen und Ihre Einwendungen vorzutragen. Außerhalb des gerichtlichen Mahnverfahrens können Sie zwar die Gegenseite anschreiben und auffordern, von weiteren Forderungen abzusehen. Dies wird aber im Zweifel keinen Erfolg haben. Die sonstigen Kosten, wie Anwaltskosten etc. sind nur dann von Ihnen zu bezahlen, wenn Sie das gerichtliche Verfahren verlieren. Ansonsten bleibt die Gegenseite auf ihren Kosten sitzen. Hier ist aber davon auszugehen, dass die Abrechnungen nicht zugestellt worden sind, da sie an die falsche Adresse gegangen sind. Die Forderung für 2005 ist mittlerweile auch verjährt, sodass hier keine Ansprüche mehr geltend gemacht werden können. Legen Sie jetzt also Widerspruch ein. Diesen können, müssen Sie aber nicht begründen. Dann warten Sie ab, ob die Gegenseite weitergeht oder nicht. Sollte es hier zu einem gerichtlichen Verfahren kommen, kann ich nur empfehlen, einen Anwalt zu beauftragen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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