Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Kontopfändung einer Bekanten |
| Gefragt am 21.10.2009 22:32 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1024 |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Hier kann der Pfändung widersprochen werden. Formal gesehen muss ein Antrag auf Aufhebung der Pfändung (Pfändungsschutzantrag) gestellt werden. Es muss allerdings nachgewiesen werden können, dass die Bekannte tatsächlich keinen eigenen sondern Ihren Laptop in Ihrem Namen verkauft und daher keinen Anspruch auf das Geld hat. Ansonsten interessiert das die Gläubiger, die die Pfändung veranlasst haben nicht, woher das Geld kommt. Hier kann nicht unterschieden werden, welches Geld auf dem Konto von Ihnen und welches von der Bekannten ist. Sie können Ihr Geld jedenfalls nicht vom Inkassobüro wiederholen. Vielmehr schuldet Ihnen die Bekannte das Geld. Diese muss also die Aufhebung der Pfändung beantragen und beweisen, dass es sich um Ihr Geld handelt. Sie sollten in diesem Fall zusammenarbeiten, da ja bestimmte Beweise erbracht werden müssen. Sie haben aber ansonsten nichts mit der Pfändung zu tun und daher auch nichts zu befürchten. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: raschwerin@raschwerin.de Internet: www.raschwerin.de Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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