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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Kindesunterhalt

Gefragt am 15.11.2011 16:05 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1021

Hallo,
ich (geschieden) bin meiner jetzt 13-jährigen Tochter unterhaltsverpflichtet und meiner Zahlungsfrist bisher regelmäßig nachgekommen. Im Mai diesen Jahres kam mene Ex-Frau schriftlich auf mich zu mehr zu zahlen, da die Tochter bereits im April 2010 12 Jahre alt wurde. Das für sie zuständige Jugendamt berechnete anhand meines Jahresnettoeinkommens (21.971,05 €)lt. Düsseldorfer Tabelle vorerst einen mtl. Unterhalt von 356 €. Da die Tabelle jedoch von einer Unterhaltspflicht ausgeht, wurde ich eine Gruppe höher eingestuft und zwar auf 377,00 € Unterhalt. Bei der Berechnung wurden keine betriebsbedingten Aufwendung sowie für Pauschale für Altersvorsorge berücksichtigt
Meine Frage: Muss ich höher eingestuft werden? Lt. meinen Recherchen ist dies eine sogg. "Kannvorschrift" und ist nur eine Richtlinie.
Außerdem fordert das Jugendamt eine Nachzahlung des höheren Unterhalts ab Mai d.Jahres u. beruft sich auf § 1613 BGB. Kann diese Nachzahlung auch ohne Unterhaltstitel verlangt und beigetrieben werden.
Vielen Dank für die Antwort

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:




Zu 1.Muss ich höher eingestuft werden? Lt. meinen Recherchen ist dies eine sogg. "Kannvorschrift" und ist nur eine Richtlinie.

Bis zum 31.12.2009 ging die Düsseldorfer Tabelle von drei Unterhaltsberechtigten aus (zum Beispiel zwei Kinder und eine Ehefrau).

Die aktuelle Düsseldorfer Tabelle hingegen geht von zwei Unterhaltspflichtigen aus. Sofern lediglich ein Unterhaltspflichtiger vorhanden ist, findet grundsätzlich ein Höherstufung statt.

Dieses ist zwar dem Wortlaut nach als „kann-Vorschrift“ ausgestaltet, bei einer solchen Konstellation wird aber von den überwiegenden Teil der Rechtsprechung im Falle eines Rechtsstreits eine Höherstufung vorgenommen. Sie sollten hier also von einer Berechtigung zur Höherstufung ausgehen.

Zu 2.Außerdem fordert das Jugendamt eine Nachzahlung des höheren Unterhalts ab Mai d.Jahres u. beruft sich auf § 1613 BGB. Kann diese Nachzahlung auch ohne Unterhaltstitel verlangt und beigetrieben werden.

Hier ist die Frage, ob rückwirkend Unterhalt verlangt werden kann.

Dieses ist dann der Fall, wenn der Unterhaltsschuldner vom Unterhaltsgläubiger (gegebenenfalls mithilfe des Jugendamtes) zu Unterhaltszahlungen aufgefordert worden ist. Wenn ich Sie richtig verstanden habe ist dieses bei Ihnen der Fall (es wurde nur etwas zu wenig gefordert), so dass die Differenz noch nachgefordert werden könnte innerhalb der Verjährungsfrist.

Vollstreckt werden könnte diese Differenz ohne Unterhaltstitel allerdings nicht.

Da es bei der Berechnung des Unterhalts immer auf alle Umstände des Einzelfalles ankommt, ist eine abschließende Antwort an dieser Stelle leider hinsichtlich der konkreten Höhe des Unterhalts nicht möglich. So müssten beispielsweise die berufsbedingten Aufwendungen berücksichtigt werden, was bei Ihnen offensichtlich nicht beziehungsweise nicht in vollem Umfang geschehen ist.

Vor diesem Hintergrund würde ich Ihnen dringend anraten, einen Fachanwalt für Familienrecht vor Ort mit der abschließenden Berechnung des Unterhalts zu beauftragen.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagnachmittag!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

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