Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Hypothekenzinsen-Verjährung |
| Gefragt am 22.05.2011 09:28 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1039 |
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Beantwortet von Jan Wilking (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt: Für Hypthekenzinsen gemäß § 1115 BGB gilt die in § 902 Absatz 1 Satz 1 BGB geregelte Unverjährbarkeit nicht, da es sich um rückständige wiederkehrende Leistungen handelt. Gemäß § 902 Absatz 1 Satz 2 BGB unterliegen Hypothekenzinsen daher der regelmäßigen Verjährung (§§ 195ff BGB) und dürften in Ihrem Fall daher verjährt sein. Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion. Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern. Mit freundlichen Grüßen Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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