Frag einen Rechtsanwalt

Frage stellen
Einsatz festlegen
Antwort erhalten
Hier Frage stellen!

Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Herausgabe von beweglichen Sachen nach erfolgloser Vollstreckung von Barmitteln (abgabe der EV)

Gefragt am 29.06.2010 14:11 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1020

Hallo,
wr haben Ware an eine Person geliefert welche den Rechnungsbetrag via Bankeinzug bezahlen wollte. Selbst Mehrfaches Einzugsverzuche schlugen Fehl. Nach mehreren Mahnungen wurde das Mahnverfahren eröffnet und sind nun bei der EV angelangt. Somit wäre eine Pfändung von Sach und Barmitteln nicht möglich. Nachdem wir jedoch eigentumsvorbehalt auf die Ware haben, würden wir aus dem Vollstreckungstitel für die Zahlung XX nun die Herausgabe von den gelieferten Beweglichen Sachen Klagen. Nun stellt sich die Frage basierend auf welchen § der ZPO nun ein Beschluss beantragt werden müsste ( gibt es hierfür einen Standard Vordruck wie z.B. für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an Drittschuldner, wie z.B einer Bank?). Die Zwangsvollstreckung wurde ja dann basieren auf §883 durchgeführt werden.
Zudem ist noch die Frage on sich der Schuldner wegen §263 StGB (Betrug) strafbar macht und sofern er die Sache nicht mehr in Besitz hat bzw wissentlich den Namen der jetzigen Besitzer nicht mitteilt. Das Grundsätzlich der verdacht der Eingehungsbetrugs vorhanden ist, ist selbstredent.

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!
Antwort

Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ja, es gibt solche Vordrucke. Nach § 829 ZPO kommt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Betracht.

Auch kann man Strafanzeige wegen Betrug nach § 263 StGB erstatten.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen.

Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen.

Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin
Golmsdorfer Straße 11
07749 Jena

Tel.: 03641 801257
Fax: 032121128582

Email: raschwerin@raschwerin.de

Internet: www.raschwerin.de

Nachfrage
Sehr geehrter Schwerin,
nach §829 ZPO geht es nur um Geldforderungen gegenüber Dritten und dafür gibt es die Vordrucke. Die kenne ich alle. Die Frage war eher dahin gerichtet, welchen Antrag/Beschluss gestellt werden muss, nachdem eine EV im laufenden Mahnverfahren abgelegt wurde, um die gelieferte Ware wieder zu bekommen bzw eine Vollstreckung nach §883 Abs.2 zu erreichen, da die Ware evtl nicht mehr im Besitz des Schuldners ist. Ein reguläres Mahnverfahren, kann ja nur Geldforderungen im weitesten Sinne bedienen, jedoch wird vom GV ja nicht als alternative §883 vollstreckt, da hierfür ja noch kein Titel vorliegt, der erst erwirkt werden muss nachdem die EV abgelegt wurde.

Mit freundlcihen Gruß

Rückantwort
Sehr geehrter Fragesteller,

sofern es keinen ausdrücklichen Beschluss diesbezüglich gibt und davon kann man ausgehen, kommt nur eine (sofortige) Beschwerde in Betracht.

Ein Mahnverfahren kommt in der Tat nicht in Betracht.

Es sollte ein Herausgabeanspruch iVm der Beschwerde geltend gemacht werden.

Mit freundlichen Grüßen


Steffan Schwerin
Rechtsanwalt

Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen!

  Haben Sie auch eine Frage?
Klicken Sie hier und fragen Sie einen Rechtsanwalt zum Thema Sonstige Fragen an Rechtsanwälte!