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Herausgabe von beweglichen Sachen nach erfolgloser Vollstreckung von Barmitteln (abgabe der EV)

Gefragt am 29.06.2010
14:11 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4029

 

Hallo,
wr haben Ware an eine Person geliefert welche den Rechnungsbetrag via Bankeinzug bezahlen wollte. Selbst Mehrfaches Einzugsverzuche schlugen Fehl. Nach mehreren Mahnungen wurde das Mahnverfahren eröffnet und sind nun bei der EV angelangt. Somit wäre eine Pfändung von Sach und Barmitteln nicht möglich. Nachdem wir jedoch eigentumsvorbehalt auf die Ware haben, würden wir aus dem Vollstreckungstitel für die Zahlung XX nun die Herausgabe von den gelieferten Beweglichen Sachen Klagen. Nun stellt sich die Frage basierend auf welchen § der ZPO nun ein Beschluss beantragt werden müsste ( gibt es hierfür einen Standard Vordruck wie z.B. für Pfändungs- und Überweisungsbeschluss an Drittschuldner, wie z.B einer Bank?). Die Zwangsvollstreckung wurde ja dann basieren auf §883 durchgeführt werden.
Zudem ist noch die Frage on sich der Schuldner wegen §263 StGB (Betrug) strafbar macht und sofern er die Sache nicht mehr in Besitz hat bzw wissentlich den Namen der jetzigen Besitzer nicht mitteilt. Das Grundsätzlich der verdacht der Eingehungsbetrugs vorhanden ist, ist selbstredent.

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 29.06.2010
14:11 Uhr
 Steffan Schwerin Steffan Schwerin Beantwortet am 29.06.2010
16:39 Uhr

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Beantwortet am 29.06.2010 16:39 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 4029

Antwort von Steffan Schwerin (Frage zu Sonstige Fragen an Rechtsanwälte)

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Ja, es gibt solche Vordrucke. Nach § 829 ZPO kommt ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss in Betracht.

Auch kann man Strafanzeige wegen Betrug nach § 263 StGB erstatten.

Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann ...



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