Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: hauskauf |
| Gefragt am 24.09.2009 20:45 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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HALLO HABE EIN HAUS ANGESCHAUT MIT EINEM MAKLER NACH MEHRFACHEN HIN UND HER WUERDEN WIR EING ÜBER DEN KAUF PREIS DES HAUSES : BEKAMM ALLE NÖTIGEN UNTERLAGEN VOM MAKLER : GING DAMIT ZUR BANK DIE MIR EINEN FINAZZIERUNG FÜR DAS OBJEKT MACHTEN ES DAUERTE EINNE WEILE BEI DER BANK BIS ICH DIE ERSTE ZUSAGE BEKOMMEN HABE : DADRAUFHIN SAGTE ICH DEM MAKLER ES WÜRDE ALLES GEHEN NUR DIE HAUPSTELLE MUß NOCH ZUSAGEN DER BANK DANN WÄRE ALLES UNTER DACH UND FACH : DER MAKLER SAGTE OK .JETZT HABE ICH DIE ZUSAGE DER BANK ( HAT UNGEFÄHR 12 TAGE GEDAUERT ) JETZT SAGT DER MAKLER AUF EINMAL ERHÄTTE EINEN ANDEREN INTERESENTEN DER MEHR WIE ICH BITTEN WÜRDE UND MAN KÖNNTE JETZT NICHT SAGEN OB ICH DAS HAUS BEKOMME ODER NICHT MEINE FRAGE IST WER HAT JETZT DAS VORKAUFSRECHT DES HAUSES ß ICH ODER DER ZWEITE ODER WIE IST DAS GEREGELT ALLES MFG Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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Beantwortet von Steffan Schwerin (Profil ansehen)
Sehr geehrte(r) Fragesteller(in),
die von Ihnen gestellte Frage beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt: Es kommt hier insbesondere darauf an, welche vertragliche Vereinbarung mit dem Makler getroffen wurde. Der Makler hat Ihnen hier ein Objekt gezeigt. Sie sind sich auch schon über den Kaufpreis einig geworden. Wenn hier also schon ein Kaufvertrag geschlossen wurde oder zumindest ein Kaufvertrag unter der Bedingung, dass die Finanzierung klappt, dann sind Sie im Recht und haben auch den Anspruch das Haus zu erwerben. Wenn Ihnen hier der Makler aber nur zugesichert hat, dass Sie das Haus bekommen würden, wenn die Finanzierung klappt, Sie aber nichts vom Makler schriftlich haben, wird es schwer, den Anspruch durchzusetzen. Grundsätzlich gehe ich nach der Sachverhaltsschilderung davon aus, dass Sie hier im Recht sind und zumindest ein mündlicher Vertrag vorliegt. Sie sind daher Käufer des Hauses. Sie sollten dies dem Makler schriftlich mitteilen und auf Erfüllung des Kaufvertrages bestehen. Es kann sich hier auch empfehlen, einen Rechtsanwalt mit der Interessenvertretung und Durchsetzung der Ansprüche gegenüber dem Makler zu beauftragen. Ich darf Sie abschließend darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es wird ausschließlich das Ziel verfolgt, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres geschilderten Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten. Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen im Rahmen Ihrer Sachverhaltsschilderung kann eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Sie können sich gern im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal mit mir in Verbindung setzen. Darüber hinaus stehe ich Ihnen selbstverständlich auch im Rahmen einer Mandatierung zur Verfügung. Den geleisteten Erstberatungsbetrag würde ich Ihnen in voller Höhe anrechnen. Eine größere Entfernung zwischen Anwalt und Mandant stellt grundsätzlich kein Problem dar. Mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel wie E-Mail, Post, Fax und Telefon ist eine Mandatsausführung ebenfalls möglich. Mit freundlichen Grüßen Steffan Schwerin Rechtsanwalt Rechtsanwaltskanzlei Steffan Schwerin Golmsdorfer Straße 11 07749 Jena Tel.: 03641 801257 Fax: 032121128582 Email: steffan.schwerin@hotmail.de Internet: www.rechtsanwaltskanzlei-steffan-schwerin.de Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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