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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Haus- bzw. Ladenverbot für Pfandflaschensammler im Supermarkt

Gefragt am 15.08.2009 18:45 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1047
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Haus- bzw. Ladenverbot für Pfandflaschensammler im Supermarkt , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Sehr geehrter Herr Anwalt, ich bin Filialleiter bei einer großen Supermarktkette in einer Filiale am Hbf einer Großstadt in Bayern. Wir haben täglich Probleme mit Pfandflaschensammlern, die uns verdreckte und verschmutzte Flaschen bringen die sie in Mülleimern verschiedener

Sehr geehrter Herr Anwalt,

ich bin Filialleiter bei einer großen Supermarktkette in einer Filiale am Hbf einer Großstadt in Bayern. Wir haben täglich Probleme mit Pfandflaschensammlern, die uns verdreckte und verschmutzte Flaschen bringen die sie in Mülleimern verschiedener U-Bahnhöfe oder S-Bahnhöfe gesammelt haben, die z.T. mit Vekalien beschmutzt, z.T. mit Insekten, Nacktschnecken, Hundekot oder Urin beschmutzt sind, was sich eben so in diesen Mülleimern anhäuft.
Meine Frage:
Ich habe hier (oder in einem ähnlichen Forum) einen Beitrag gelesen, in dem ein Anwalt (für Medienrecht) auf eine Frage einer Fragestellerin zur Rechtmäßigkeit eines erteilten Hausverbots ungefähr wie folgt geantwortet hat:
... es reicht alleine eine fehlende Kaufabsicht der den Laden betretenden Person aus, um ein Hausverbot zu rechtfertigen, bzw. er sagte sogar man müsse sich gar nicht für die Erteilung des Hausverbots rechtfertigen, es dürfe sicherlich nicht willkürlich ausgesprochen werden, aber wie gesagt Gründe wie z.B. fehlende Kaufabsicht oder agressives Verhalten würden ausreichen.
Kann ich oder mein Substitut (Stellvertreter) eine Person des Ladens verweisen, weil er z.B. regelmäßig kommt nur um in Mülleimern gesammelte Pfandflaschen abzugeben oder müssen wir im Verkauf alles über uns ergehen lassen? Ich spreche nicht von Kunden, die am Wochenende mal eine Party gefeiert haben und deswegen z.B. am Montag mal 50 bis 100 Flaschen oder Dosen bringen, ich meine diejenigen, die einfach offensichtlich ihren Lebensunterhalt damit bestreiten, Pfand zu ergattern und von HartzIV zu leben...
Gestern war z.B. eine Frau am Abend da, zu der ich freundlich sagte als ich bemerkte dass sie eine Riesen-Tüte mit schmutzigen Pfandflaschen dabei hatte: \"es tut mir leid, wir können solch verdreckte Flaschen nicht annehmen, das ist keine Haushaltsübliche Menge, sie kommen nur um Flaschen abzugeben und nicht um einzukaufen!\"
Sie erwiederte lautstark (brüllend): \"Hier werden Behinderte diskriminiert, ich gehe zum Oberbürgermeister und zur Zeitung, warten Sie es ab, sie werden von mir in der Zeitung lesen! Wissen Sie eigentlich wie das ist wenn man den ganzen Tag Flaschen für ein paar Cent sammeln muss um etwas Geld zu haben?\"
Ich ging nicht weiter darauf ein und ging ihr aus dem Weg.
Wir haben täglich Problemfälle, \"normale\" zahlende Kunden haben mich auch schon angesprochen und gefragt, ob wir nicht etwas gegen diese Leute unternehmen könnten, sie kämen in ihrer Mittagspause gar nicht mehr dazu ihre 2 Flaschen abzugeben weil jedes mal irgend ein Bedürftiger Pfandflaschensammler vor dem Leergutautomat steht und ihn minutenlang blockiert.
Kann ich diesen Leuten hausverbot erteilen oder nicht?
Sind die im Recht? Müssen wir verdreckte Flaschen oder Dosen zurücknehmen, oftmals mit Restflüssigkeit darin, diese beschädigen dann unseren Leergutautomaten, die letzte Reperatur kostete 1000 Euro weil er verrostet war.
Ich habe prinzipiell die Rückendeckung der Geschäftsleitung aber wenn es hart auf hart kommt und jemand sich offiziell beschwert dann sind wir im Verkauf die, die es abbekommen.
Ich weiß, dass wir laut Verpackkungsverordnung verpflichtet sind, alle Einwegpfandgebinde zurückzunehmen und den Pfandbetrag von 0,25 Cent zu erstatten, aber gilt das auch für verdreckte Flaschen und absolut haushaltsunübliche Mengen und für Leute die jeden Tag z.B. mehr als 10 Flaschen bringen?
Wie ist das haben wir eigentlich sowas wie ein Hausrecht das wir im Namen unserer Firma in solchen Fällen anwenden können und solche Leute unseres Ladens verweisen können?
Wir sind ein Regiemarkt und nicht selbständig sondern im Verbund d.h. ich handle im Namen der Firma und nicht als Eigentümer, deswegen kann ich bei falschem Handeln richtig Ärger bekommen mit Bezirks- oder Geschäftsleitern.
Unser Laden wird oft von Flaschensammlern beschmutzt, sie geben die z.T. noch mit Flüssigkeiten aus Mülltonnen gesammelten Pfandflaschen in den Automaten ab, schmeissen anschliessend ihre leeren Tüten und Abfälle ins Regal und gehen zur Kasse nur um sich Pfand auszahlen zu lassen.
Anschliessend läuft oft eine Brühe aus dem Automaten, andere Kunden laufen drüber und verteilen es und es sieht aus wie... naja.
Wie gesagt, bei anderen Kunden mit sauberen Flaschen haben wir eigentlich auch bei grösseren Mengen nie Probleme.


Vielen Dank für Ihre Bemühungen


mfG

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage,die ich Ihnen sehr
gerne wie folgt beantworten möchte:

Nachfrage
entschuldigen Sie bitte, es steht bei mir als Status "beantwortet" aber es steht da lediglich

"Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage,die ich Ihnen sehr
gerne wie folgt beantworten möchte:



und sonst nichts...

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Bitte entschuldigen Sie vielmals, dass Sie die Antwort zunächst nicht vollständig einsehen konnten.

Wenn Sie noch eine Rückfrage zu meiner gleich folgenden Antwort haben, können Sie mir diese sehr gerne an meine unten genannte Kanzlei-E-Mailadresse stellen, so dass Ihnen die Nachfragemöglichkeit nicht verloren geht.

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage gerne wie folgt Stellung nehmen:

Ob eine Pfandflasche zurückgenommen werden muss, hängt natürlich vom Einzelfall ab. Ist eine Pfandflasche derartig verschmutzt wie von Ihnen beschrieben (Kot, Urin, etc.), brauchen Sie diese grundsätzlich nicht zurücknehmen. Ist die Flasche aber „normal“ verschmutzt, wird eine Verweigerung der Rücknahme grundsätzlich ausscheiden.

In Ihrem Fall geht es aber wohl weniger um die Rückgabe der Flaschen, als vielmehr um die Frage, ob Sie ein Hausverbot aussprechen können, bzw. Ihr Stellvertreter. Ein Hausverbot darf grundsätzlich vom Eigentümer sowie demjenigen ausgesprochen werden, der vom Eigentümer hierzu ermächtigt worden ist.

Grundsätzlich darf das Hausverbot grundlos ausgesprochen werden, etwa wenn es sich um eine Privatwohnung handelt.

Im Falle eines Supermarktes sieht das aber schon anders aus, zumindest aus Sicht der geltenden Rechtsprechung.

Wer nämlich ein Geschäft für den allgemeinen Publikumsverkehr eröffnet, bringt damit nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Ausdruck, daß er an jeden Kunden Waren verkaufen oder Dienstleistungen erbringen will. Insoweit gestattet der Ladeninhaber nämlich generell und unter Verzicht auf eine Prüfung im Einzelfall allen Kunden den Zutritt, die sich im Rahmen »üblichen Käuferverhaltens« bewegen (BGH, Urteile vom 25. April 1991 - I ZR 283/89 - Testfotos = MDR 1991,1155 m. w.Nachw. und vom 13. Juli 1979 - I ZR 138/77 - Hausverbot II = NJW 1980,700 unter I 2).

Dies ist also eine Einzelfallfrage. Bei einer von Ihnen beschriebenen Person, die nachweisbar und offensichtlich kein Kaufinteresse hat, sondern immer und immer wieder nur Pfandflaschen abgeben will, ist also grundsätzlich die Aussprache eines Hausverbots möglich.

Hinzu kommt zusätzlich, dass die Pfandflaschenretournierer den Laden verschmutzen und Schädigen, was im Endeffekt geschäftsschädigend ist (vor allem, wenn schon mehrfach Kundenbeschwerden hierüber eingegangen sind), so dass Sie in einem solchen Fall unproblematisch ein Hausverbot aussprechen können.

Sollte die betreffende Person sich dennoch weigern den Supermarkt zu verlassen bzw. erneut wiederkommen, dann könnte sogar Strafanzeige wegen Hausfriedensbruchs gem. § 123 StGB erstattet werden.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Samstagabend und ein schönes Wochenende!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

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