Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Frage zu Ebay Grundstäzen |
| Gefragt am 05.07.2009 21:41 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1029 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
Vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Rein rechtlich ist das von Ihnen geplante vorhaben natürlich nicht zu beanstanden, da es weder gegen zwingendes bürgerliches Recht verstößt, noch sonst illegal ist, zumindest gemessen an allgemeinen rechtlichen Grundsätzen. Es steht somit einzig und allein die Frage im Raum, ob das von Ihnen geschilderte Vorhaben gegen die von ihnen bereits angesprochenen Verkaufsrichtlinien von EBay verstößt, was einen ärgerlichen Ausschluss von EBay zur Folge haben könnte. Ich habe mir den von Ihnen angegebenen Link einmal genauer angeschaut. Gemessen an diesen Vorgaben kann ich keinen Verstoß gegen die Grundsätze erkennen. Wenn Sie beispielsweise eine Kerze verkaufen, und der Kunde spricht Sie daraufhin an, 10 Kerzen mehr zu verkaufen, so halte ich dieses für keinen Verstoß, da die anderen 10 Kerzen dann nicht gleichzeitig bei EBay eingestellt sind bzw. waren und dann außerhalb bei EBay gehandelt werden. In den Richtlinien heißt es ja eindeutig „Angebote“ und nicht „Produkte“. Da die 10 Kerzen aus Ihrem Beispiel niemals Angebote in diesem Sinne waren, sehe ich da keine Probleme. Wenn diese wirklich einen Verstoß darstellen würde, dann würden ja beispielsweise viele der großen Powerseller, die gleichzeitig einen Onlineshop haben und dort die identische Ware wie in ihrem EBay-Shop anbieten, gegen diese Richtlinien verstoßen. Selbst falls dieses verhalten einen Verstoß darstellen sollte, wird EBay wohl kaum an Sie herantreten, wenn Sie mit dem Kunden beispielsweise per E-Mail oder Telefon kommunizieren. Erfahrungsgemäß führt ein erstmaliger Verstoß nur in den seltensten Fällen zum Ausschluss, so dass Sie meines Erachtens Ihr Vorhaben wie geplant durchführen können Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend und einen guten Wochenstart! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316 Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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