Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Einklagen von Forderung |
| Gefragt am 28.12.2009 10:00 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Ein Kaufvertrag kommt nach deutschen Recht durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen, d.h. durch Angebot und Annahme, zustande. Wenn der Verkäufer daher in dem Forum die Vogelkäfige zum Verkauf angeboten hat und Sie dieses Angebot angenommen haben, ist ein wirksamer Kaufvertrag zustande gekommen. Eine besondere Form hierfür bedarf es nicht. Wenn es sich in dem Verkäufer ferner um einen Privatverkäufer handelt, d.h. dieser nicht gewerblich mit Vogelkäfigen handelt, steht Ihnen auch kein Widerrufs- oder Rücktrittsrecht zu Seite. Dementsprechend sind Sie leider dazu verpflichtet, die Käfige abzunehmen und zu bezahlen. Ich bedauere, dass ich Ihnen in dieser Angelegenheit keine günstigere Mitteilung machen kann, hoffe jedoch dennoch, Ihnen mit meiner Antwort zumindest einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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