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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Dokumentation baulicher Erweiterungen

Gefragt am 31.05.2011 18:58 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022

Sehr geehrte Damen und Herren,
wir haben 1998 in MV 2 Häuser erworben mit jeweils 4 ETW`s,die wir
in den kommenden Monaten einzeln verkaufen werden.Vorher möchten
wir jedoch klären,wie die realisierten Erweiterungen kostengünstig
und rechtssicher dokumentiert werden können.Beide Häuser haben
jeweils 4 Wohneinheiten(2 EG,2 DG).Gegenüber den 2 in 1996
erstellten Teilungserklärungen wurden folgende Erweiterungen
realisiert: .Anzahl der Pkw-Stellplätze von 4 auf 6 erhöht
.Wohnflächen der DG-Wohnungen erweitert von 73qm
auf 98 qm erhöht.Dadurch verändern sich die Miteigen-
tumsanteile (je EG seither 27% neu 23%,je DG seither
23% neu 27%).

Frage 1: Die veränderten Miteigentumsanteile der Wohnungen(Sonder-
eigentum) beeinflussen lediglich die Versicherungsbei-
träge(ca 150.-EUR/Jahr und Wohnung).Können wir die
Aufteilung der Versicherungskosten durch Beschluss der
Eigentümer und Protokoll festlegen (z.B. Aufteilung
ensprechend Anzahl der Wohnungen im Haus? Muss die
Aufteilung entsprechend den Wohnungsgrössen erfolgen?
Frage 2: Wir möchten bei unseren Preisen den DG-Wohnungen die
zusätzlichen 2 Pkw-Stellplätze mit Sondernutzungsrecht
zuordnen und mit je 4000.-EUR berechnen.Welche kosten-
günstige Möglichkeit gibt es,mit der die Rechte des
Käufers abgesichert sind?
Ich freue mich auf Ihre Antwort.
MfG

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,


vielen Dank für Ihre Anfrage .
Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten:



Frage 1: Die veränderten Miteigentumsanteile der Wohnungen(Sondereigentum) beeinflussen lediglich die Versicherungsbeiträge(ca 150.-EUR/Jahr und Wohnung).Können wir die Aufteilung der Versicherungskosten durch Beschluss der Eigentümer und Protokoll festlegen (z.B. Aufteilung ensprechend Anzahl der Wohnungen im Haus? Muss die Aufteilung entsprechend den Wohnungsgrössen erfolgen?

Gem. § 16 Abs. 3 WEG kann hier mit Stimmenmehrheit im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung eine Änderung des Verteilungsschlüssels beschlossen werden.

Dieses ist also grundsätzlich möglich.

Die Aufteilung muss daher nicht zwangsläufig entsprechend der Wohnungsgrößen erfolgen, sondern kann auch beispielsweise nach der Anzahl der jeweiligen Miteigentümer innerhalb einer Einheit oder auch entsprechend der Miteigentumsanteile ausgestaltet sein. Hierbei sind die Wohnungseigentümer in ihrer Beschlusskompetenz relativ frei.

Frage 2: Wir möchten bei unseren Preisen den DG-Wohnungen die zusätzlichen 2 Pkw-Stellplätze mit Sondernutzungsrecht zuordnen und mit je 4000.-EUR berechnen.Welche kosten- günstige Möglichkeit gibt es,mit der die Rechte des Käufers abgesichert sind?

Grundsätzlich kann eine Zuweisung als Sondernutzungsrecht nicht im Rahmen einer Versammlung beschlossen werden.

Hierfür ist vielmehr eine Vereinbarung im Sinne einer vertraglichen Vereinbarung innerhalb der Wohnungseigentümer erforderlich.

Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu diesem Thema beigefügt:

http://www.delseit.de/text/pdf/snz.pdf

Vor diesem Hintergrund wäre ihnen anzuraten zunächst eine Einigung herbeizuführen und anschließend einen im Wohnungseigentumsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Formulierung der Vertragswerke zu beauftragen.

Die Kosten können Sie dadurch möglichst gering halten, indem Sie Vergleiche anstellen und sich unverbindliche Kostenvoranschläge von den Kollegen zuvor geben lassen.



Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!

Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.

Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Stresemannstr. 46
27570 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Fax.0471/140244
Tel. 0471/140240 o. 0471/140241

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