Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Dokumentation baulicher Erweiterungen |
| Gefragt am 31.05.2011 18:58 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1022 |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage . Diese möchte ich sehr gerne wie folgt beantworten: Frage 1: Die veränderten Miteigentumsanteile der Wohnungen(Sondereigentum) beeinflussen lediglich die Versicherungsbeiträge(ca 150.-EUR/Jahr und Wohnung).Können wir die Aufteilung der Versicherungskosten durch Beschluss der Eigentümer und Protokoll festlegen (z.B. Aufteilung ensprechend Anzahl der Wohnungen im Haus? Muss die Aufteilung entsprechend den Wohnungsgrössen erfolgen? Gem. § 16 Abs. 3 WEG kann hier mit Stimmenmehrheit im Rahmen einer Wohnungseigentümerversammlung eine Änderung des Verteilungsschlüssels beschlossen werden. Dieses ist also grundsätzlich möglich. Die Aufteilung muss daher nicht zwangsläufig entsprechend der Wohnungsgrößen erfolgen, sondern kann auch beispielsweise nach der Anzahl der jeweiligen Miteigentümer innerhalb einer Einheit oder auch entsprechend der Miteigentumsanteile ausgestaltet sein. Hierbei sind die Wohnungseigentümer in ihrer Beschlusskompetenz relativ frei. Frage 2: Wir möchten bei unseren Preisen den DG-Wohnungen die zusätzlichen 2 Pkw-Stellplätze mit Sondernutzungsrecht zuordnen und mit je 4000.-EUR berechnen.Welche kosten- günstige Möglichkeit gibt es,mit der die Rechte des Käufers abgesichert sind? Grundsätzlich kann eine Zuweisung als Sondernutzungsrecht nicht im Rahmen einer Versammlung beschlossen werden. Hierfür ist vielmehr eine Vereinbarung im Sinne einer vertraglichen Vereinbarung innerhalb der Wohnungseigentümer erforderlich. Nachfolgend habe ich Ihnen einen interessanten Link zu diesem Thema beigefügt: http://www.delseit.de/text/pdf/snz.pdf Vor diesem Hintergrund wäre ihnen anzuraten zunächst eine Einigung herbeizuführen und anschließend einen im Wohnungseigentumsrecht erfahrenen Kollegen vor Ort mit der Formulierung der Vertragswerke zu beauftragen. Die Kosten können Sie dadurch möglichst gering halten, indem Sie Vergleiche anstellen und sich unverbindliche Kostenvoranschläge von den Kollegen zuvor geben lassen. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können natürlich gerne über die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Dienstagabend! Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Stresemannstr. 46 27570 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Fax.0471/140244 Tel. 0471/140240 o. 0471/140241 Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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