Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte |
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Frage: Bauschaden, Verjährung |
| Gefragt am 02.07.2009 07:45 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027 |
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Ein Tiefbauunternehmen hat bei Arbeiten auf unserem Grundstück an einer Mauer versehentlich eine Grenzmarke abgetragen. Der Unternehmer arbeitete in unserem Auftrag, der Schaden wurde aber durch einen Fehler des Unternehmens verursacht. Wir haben den Unternehmer damals auf den Schaden hingewiesen, aber nicht ausdrücklich eine Wiederherstellung gefordert. Die Arbeiten wurden im Januar 2006 durchgeführt. Weitere Fragen zum Thema "Sonstige Fragen an Rechtsanwälte" lesen! |
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Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)
Hallo,
es liegt kein Bauschaden im ursprünglichen Sinn vor, da die Arbeit ja in Ordnung ist. Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Nämlich die Sachbeschädigung Grenzstein. Die Verjährung beginnt zum Schluss des Schadenjahes 2006. Die Verjährungsfrist sind drei Jahre. Die Verjährung endet somit zum 31.12.2009. Siehe §§ 194 ff. BGB. Sie sollten daher "ihr Recht" gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe einfordern. Ich hoffe geholfen zu haben und wünsche einen netten Tag.
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