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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Bauschaden, Verjährung

Gefragt am 02.07.2009 07:45 Uhr | Einsatz: € 30,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1027
Bewertung: 0,0 (von 5 Sternen) Bauschaden, Verjährung , - von 5 bei 1 Bewertungen Ein Tiefbauunternehmen hat bei Arbeiten auf unserem Grundstück an einer Mauer versehentlich eine Grenzmarke abgetragen. Der Unternehmer arbeitete in unserem Auftrag, der Schaden wurde aber durch einen Fehler des Unternehmens verursacht. Wir haben den Unternehmer damals auf den Schaden hingewies

Ein Tiefbauunternehmen hat bei Arbeiten auf unserem Grundstück an einer Mauer versehentlich eine Grenzmarke abgetragen. Der Unternehmer arbeitete in unserem Auftrag, der Schaden wurde aber durch einen Fehler des Unternehmens verursacht. Wir haben den Unternehmer damals auf den Schaden hingewiesen, aber nicht ausdrücklich eine Wiederherstellung gefordert. Die Arbeiten wurden im Januar 2006 durchgeführt.
Nachdem jetzt ein (neuer) Nachbar die Neuanbringung der Grenzmarke fordert, haben wir das Unternehmen im April aufgefordert, die entstehenden Kosten zu tragen.
Das Unternehmen streitet nicht ab, den Schaden verursacht zu haben, ist aber der Meinung, dass unser Anspruch verjährt ist.
Ist es richtig, dass wir wegen Verjährung keine Ansprüche mehr an das Unternehmen haben ?

Mit freundlichen Grüßen

Gottfried Unden

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Antwort

Beantwortet von Dr. Lars Nozar (Profil ansehen)

Hallo,
es liegt kein Bauschaden im ursprünglichen
Sinn vor, da die Arbeit ja in Ordnung ist.
Es handelt sich um einen Schadensersatzanspruch aus unerlaubter Handlung. Nämlich die Sachbeschädigung Grenzstein.
Die Verjährung beginnt zum Schluss des Schadenjahes 2006. Die Verjährungsfrist sind drei Jahre. Die Verjährung endet somit zum 31.12.2009.

Siehe §§ 194 ff. BGB.

Sie sollten daher "ihr Recht" gegebenenfalls mit anwaltlicher Hilfe einfordern.
Ich hoffe geholfen zu haben und wünsche einen netten Tag.

Nachfrage
Sehr geehrter Herr Dr. Lars Nozar,

vielen Dank für die Antwort. Ich hätte zu Ihrer Antwort eine Nachfrage: Es hat sich nachträglich herausgestellt, dass die Rechnung zu den Arbeiten, bei denen der Schaden auftrat, zwar im Jahr 2006 gestellt wurden (Januar bis März 2006), die konkrete Arbeit mit dem Schaden aber bereits am 28.11.2005 durchgeführt wurde (die gesamten Arbeiten erstreckten sich über mehrere Schritte, die sich über einen längeren Zeitraum hinzogen).
Wie sieht es unter diesen Bedingungen mit unseren Ansprüchen gegen dem Bauunternehmer aus, haben wir noch irgendwelche Ansprüche ?

Mit freundlichen Grüßen

Gottfried Unden

Rückantwort
Hallo,
die Frage ist in diesem Fall, wann die Arbeiten von Ihnen abgenommen wurden. 2005 oder 2006. In 2005: Verjährung. In 2006: wie ausgeführt. Wenn es keine förmliche Abnahme 2005 gab, dann gilt der Fall der "tatsächlichen Nutzung"

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