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Kategorie: Sonstige Fragen an Rechtsanwälte

Frage: Abtretung Grundschuld

Gefragt am 08.07.2010 11:43 Uhr | Einsatz: € 50,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1068
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Abtretung Grundschuld , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Auf der Privatimmobilie meiner Frau und mir ist im 5. + 6 Rang einer Grundschuld der Sparkasse für ein Firmendarlehen eingetragen. Als die Firma 2005 in Insolvenz ging wurde mit der Bank vereinbart, dass eine Verwandte von uns einen Betrag von 75.000 Euro an die Bank zahlt und Sie im Gegenzug d

Auf der Privatimmobilie meiner Frau und mir ist im 5. + 6 Rang einer Grundschuld der Sparkasse für ein Firmendarlehen eingetragen. Als die Firma 2005 in Insolvenz ging wurde mit der Bank vereinbart, dass eine Verwandte von uns einen Betrag von 75.000 Euro an die Bank zahlt und Sie im Gegenzug diese Grundschuld abgetreten bekommt (wir wollten vermeiden, dass die Bank für Firmenschulden unser Privathaus in die Zwangsversteigerung treibt). Diese Abtretung erfolgt dann auch - jedoch ist nur noch das Anschreiben bei meiner Verwandten - die Grundschuldabtretung in grundbuchmäßiger Form ist jedoch nicht mehr in Ihren Unterlagen. Jetzt wollten wir das Darlehen zurückzahlen und die Grundschuld sollte entweder gelöscht werden durch uns oder an uns abgetreten werden.

Ich befinde mich seit 2006 in Privatinsolvenz - d.h. meine Frau wird das Darlehen zurückzahlen und soll auch die Abtretung erhalten.

Frage: Geht das jetzt ohne das Dokument?
Wie muss das Ganze abgewickelt werden?
Gibt es die Möglichkeit eines Ersatzes?

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender ,

vielen Dank für Ihre Anfrage.

Nachfolgend möchte ich zu Ihrer Frage sehr gerne wie folgt Stellung nehmen:


Zu 1.)Geht das jetzt ohne das Dokument?

Die Frage die sich hier stellt ist, ob die Grundschuld überhaupt wirksam abgetreten worden ist. Hierfür ist zunächst eine Abtretungserklärung notwendig, die nicht zwingend in notarieller Form ergehen muss.

Des weiteren muss entweder der Grundschuldbrief (bei einer so genannten Briefgrundschuld oder auch Verkehrsgrundschuld genannt) übergeben worden sein oder die Übertragung der Grundschuld im Grundbuch ( bei einer so genannten Buchgrundschuld)eingetragen worden sein.

Dieses müsse überprüft werden. Wenn im Grundbuch keine Übertragung der Grundschuld verzeichnet ist, kann an ihre Bekannte nur noch im Wege der Übergabe die Abtretung wirksam erfolgt sein.

Sie sollten dann ihre Bekannte fragen, ob sie den Grundschuldbrief hat (dieser ist nicht mit der Abtretungserklärung, welche Ihre Bekannte nicht finden kann, zu verwechseln!). Sollte sie auch diesen nicht finden können, so soll sie ihre Bekannte bei der Bank nachfragen. Hat eine Abtretung niämlich tatsächlich stattgefunden, so hat sie einen entsprechenden Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch gegen die Bank.

Wenn Sie so vorgegangen sind haben sie die Sicherheit, ob die Grundschuld wirksam abgetreten wurde oder noch bei der Bank liegt. Je nachdem würde sich ergeben, von wem sie sich die Grundschuld letztendlich gegen Zahlung abtreten lassen müssten.

Zu 2.)Wie muss das Ganze abgewickelt werden?

Die Vorgehensweise habe ich Ihnen ja oben schon ansatzweise vorgegeben. Es müsste also zunächst überprüft werden, wer Inhaber der Grundschuld ist. Anschließend müssten sie entsprechende Zahlungen leisten.

Nach vollständiger Zahlung hätten sie auch einen Anspruch aus der so genannten Sicherungsabrede ( dies ist ein formloser Vertrag, der gleichzeitig mit der Grundschuldbestellung nach der Rechtsprechung abgeschlossen wird, selbst wenn die Vertragsparteien dieses nicht wissen sollten) auf Herausgabe des Grundschuldbriefes ( bei der Briefgrundschuld) beziehungsweise Zustimmung zur Löschung der Grundschuld im Grundbuch (bei der Buchgrundschuld).

Dann müsste im letzten Schritt die Grundschuld aus dem Grundbuch ausgetragen werden.

Zu 3.)Gibt es die Möglichkeit eines Ersatzes?

Mir ist leider nicht ganz klar, was sie mit Ersatz meinen. Wenn Sie hiermit einen anderen Weg meinen um die Grundschuld löschen zu lassen, so gibt es diesen grundsätzlich leider nicht. Sollten Sie aber etwas anderes meinen, so teilen Sie dieses bitte kurz mit, damit ich im Rahmen der kostenlosen Nachfrageoption hierzu abschließend Stellung nehmen kann.


Ich hoffe Ihre Fragen zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag!

Bei Verständnisfragen fragen Sie bitte nach.



Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

Nachfrage
Guten Tag,

vielen Dank soweit für die Anwtort.

Ich werde jetzt einen Grundbuchauszug anfordern und nachsehen, was dort steht. Es war sicher nur eine Buchgrundschuld - nicht Briefgrundschuld.
Die Bank hat mir heute auf Nachfrage erklärt, dass die Grundschuldabtretung in grundbuchmäßiger Form per Einschreiben als Anlage an meine Bekannte bereits 2005 versandt wurde - nach Zahlung der Ablösesumme.
Wenn diese Abtretung auf Papier jetzt nicht mehr gefunden wird - das meine ich als Ersatz - kann man dann von der Bank eine neue Abtretung anfordern. Die Bank sagt nämlich: Eine Neuausstellung sei nicht möglich.

Vielen Dank im Voraus

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:

Das mit der Anforderung des Grundbuchauszuges ist ein guter erster Schritt. So sollten sie vorgehen und gegebenenfalls noch einmal bei ihrer Bekannten nachfragen.

Jetzt verstehe ich auch Ihre Frage mit dem Ersatz. Um eine Abtretung vornehmen zu können, benötigt man einen Abtretungsvertrag. Also einerseits muss eine Abtretungserklärung erfolgen und der andere (also ihre Bekannte) muss diese Abtretung auch annehmenen.

Unabhängig davon, ob die Abtretungsurkunde auffindbar ist besteht nach wie vor ein Abtretungsvertrag. Aufgrund dieses Abtretungsvertrages besteht ein Anspruch gegen die Bank, zumindest eine Ablichtung der Abtretungserklärung zu verlangen.

Sollte die Bank sich verweigern, so sollten Sie einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragen.



Ich hoffe ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagnachmittag und alles Gute!

Mit freundlichem Gruß von der Nordseeküste

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/57774

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