Kategorie: Scheidungsrecht |
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Frage: Trennungszeit |
| Gefragt am 30.07.2009 19:52 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040 |
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Sehr geehrter Anwalt, |
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Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage! Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen: Zunächst ist es richtig, dass vor dem Einreichen eines Scheidungsantrages ein sog. Trennungsjahr durchlaufen werden muss. Dies bedeutet also, dass die Ehegatten grundsätzlich 1 Jahr lang getrennt im Sinne des Gesetzes wohnen müssen. Die Kosten für eine zusätzlich angemietete Wohnung können Sie grundsätzlich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ersetzt verlangen. Dies hängt ganz einfach damit zusammen, dass Sie auch bei der jetzigen Situation durch das Trennungsjahr hindurch kommen können und Ihre Frau somit die Scheidung nicht blockieren kann. Grundsatz ist nämlich, dass eine Ehe dann geschieden werden kann gem. § 1565 BGB, wenn die Ehe gescheitert ist. § 1566 BGB bestimmt wiederum eine Vermutung für das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben. Weiterhin schreibt § 1567 Abs.1 S.1 BGB vor, dass die Ehegatten getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, wobei § 1567 Abs.1 S. 2 BGB bestimmt, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, also insbesondere bezogen auf „Tisch und Bett“, sofern die Trennung nach außen hin, also insbesondere für Dritte (z.B. Freunde und Verwandte) erkennbar wird. Dies betrifft genau Ihren Fall. Somit kann Ihre Frau durch Ihre Auszugsverweigerung nicht die Ehescheidung verhindern. Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute! Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen: Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein. Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen. Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend! Mit freundlichem Gruß Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt Heilsbergerstr. 16 27580 Bremerhaven kanzlei.newerla@web.de Tel. 0471/3088132 Fax: 0471/3088316
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