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Kategorie: Scheidungsrecht

Frage: Trennungszeit

Gefragt am 30.07.2009 19:52 Uhr | Einsatz: € 25,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1040

Sehr geehrter Anwalt,

bin seit 9 Jahre verheiratet, ohne Kinder und möchte mich jetzt scheiden lassen. Wir wohnen noch zusammen in meinem Haus, das nur mir gehört, aber wir sind getrennt, haben einen notariellen Ehevertrag abgeschlossen in den im Fall einer Scheidung der Zugewinnausgleich so wie der gegenseitige Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. ferner wurde ein gegenseitiger Unterhaltsverzicht und ein Ausschluss sonstiger Ausgleichsanspruche vereinbart.
Mein Problem ist das meine Frau aus meinem Haus nicht ausziehen will, Sie ist seit einen Jahr Arbeitslos, ich kann sie laut Gesetz nicht zwingen das Haus zu verlassen, mir auch keine Trennungszeit erkennen will und ich nicht die Scheidung einreichen kann wenn ich nicht mindestens 9 Monate getrennt war. (wurde mir zumindest so gesagt). Wie komme ich aus diesem Schlamassel günstig raus. Ich möchte und kann auch nicht aus meinem eigenen Haus ausziehen, und wenn es nur vorübergehend sein soll, ich kann mir nicht noch eine Miete für eine andere Wohnung leisten.
Wenn aber dies nur die einzige Möglichkeit ist, und die Scheidung dann durch ist, kann ich dann die Kosten für die vorübergehende Wohnung von Ihr zurück verlangen, schließlich würde ich gezwungen aus meinem Haus auszuziehen?

Mit freundlichen Grüßen

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Antwort

Beantwortet von Danjel-Philippe Newerla (Profil ansehen)

Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank zunächst für Ihre Anfrage!

Nachfolgend möchte ich gerne unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung sowie Ihres Einsatzes zu Ihrer Frage wie folgt Stellung nehmen:


Zunächst ist es richtig, dass vor dem Einreichen eines Scheidungsantrages ein sog. Trennungsjahr durchlaufen werden muss. Dies bedeutet also, dass die Ehegatten grundsätzlich 1 Jahr lang getrennt im Sinne des Gesetzes wohnen müssen.

Die Kosten für eine zusätzlich angemietete Wohnung können Sie grundsätzlich nach Ihrer Sachverhaltsschilderung nicht ersetzt verlangen.

Dies hängt ganz einfach damit zusammen, dass Sie auch bei der jetzigen Situation durch das Trennungsjahr hindurch kommen können und Ihre Frau somit die Scheidung nicht blockieren kann.

Grundsatz ist nämlich, dass eine Ehe dann geschieden werden kann gem. § 1565 BGB, wenn die Ehe gescheitert ist.

§ 1566 BGB bestimmt wiederum eine Vermutung für das Scheitern der Ehe, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben.

Weiterhin schreibt § 1567 Abs.1 S.1 BGB vor, dass die Ehegatten getrennt leben, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht, wobei § 1567 Abs.1 S. 2 BGB bestimmt, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt leben, also insbesondere bezogen auf „Tisch und Bett“, sofern die Trennung nach außen hin, also insbesondere für Dritte (z.B. Freunde und Verwandte) erkennbar wird.

Dies betrifft genau Ihren Fall. Somit kann Ihre Frau durch Ihre Auszugsverweigerung nicht die Ehescheidung verhindern.


Ich hoffe Ihnen eine erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben und wünsche Ihnen viel Erfolg und alles Gute!


Ich möchte Sie gerne noch abschließend auf Folgendes hinweisen:

Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen kann. So kann nämlich durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.

Ich hoffe, dass Ihnen meine Ausführungen geholfen haben. Sie können mich natürlich gerne über meine E-Mail-Adresse oder die Nachfrageoption mit mir Verbindung aufnehmen.


Ich wünsche Ihnen noch einen angenehmen Donnerstagabend!


Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla, Rechtsanwalt

Heilsbergerstr. 16
27580 Bremerhaven
kanzlei.newerla@web.de
Tel. 0471/3088132
Fax: 0471/3088316

Nachfrage
Hallo, viellen Dank für die schnelle Antwort. Alles schön und gut wie sie das sagen aber wie soll ich nach einem Jahr Trennung im einem Haus, vor Gericht beweisen das wir wircklich getrennt gelebt haben , meine Frau kann alles versprechen und dan vor Gericht einfach sagen sie hat meine Wäsche mitgewaschen und auch mit mir zusammen gegesen und schon ist das Trennungsjahr im Eimer und ich habe ein Jahr verloren. Wie soll ich das gegenteil beweisen , es steht Aussage gegen Aussage. Das ist eigentlich mein Problemm. Meine Frau wird sich nicht an die Regel halten. Wie schaut es aus wenn sie mir was schrifliches unterschreibt, gilt es später vor Scheidungsgericht? Ich denke das ist eine Rückfrage die noch in zusammenhang ist mit der erste Frage. Danke. M f G
S.

Rückantwort
Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen sehr gerne wie folgt beantworten möchte:


Wenn Ihre Frau Ihnen etwas schriftliches geben könnte, wäre das natürlich die sauberste Lösung auch in Bezug auf eine Beweisbarkeit vor Gericht.

Aber auch wenn Ihre Frau nicht bereit ist, etwas zu unterschreiben, ist die Trennung einfacher als Sie zunächst vermuten. Dass dieser Fall in de Praxis häufig vorkommt zeigt schon, dass der Gesetzgeber mit § 1567 Abs.1 S. 2 BGB genau die Situation, die Sie grade beschreiben, berücksichtigt hat.

Im Endefekt müßten Sie halt dafür sorgen, dass nicht Aussage gegen Aussage steht.

Es müßen also Zeugenaussagen her, die beispeilsweise bezeugen können, dass Sie getrennt leben (sich also aus dem Weg gehen), gegebenenfalls eine neuen Lebenspartner haben, getrennt in Urlaub fahren, etc.

Sollte Ihre Frau dies dann immer noch vor Gericht bestreiten, bestünde auch die Möglichkeit Ihre Frau auf die Aussage hin zu vereidigen, was dazu führen würde, dass Sie sich bei einer wissentlichen Falschaussage strafbar machen würde.

Eine einfache Pauschallösung kann ich Ihnen leider nicht nennen, da das Recht diese nicht vorsieht und es im Ergebnis um die Beweisbarkeit geht, weshalb Sie anfangen sollten, aus dem näheren Umfeld Zeugenaussagen zu sammeln bzw. zu überlegen, wer mit Ihnen bzw. Ihrer Frau regelmäßig Kontakt hat und Ihre Version, nämlich dass Sie sich auseinandergelebt haben, bestätigen kann:

Ich hoffe Ihre Nachfrage zu ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen angenehmen Sonntagabend und verbleibe



Mit freundlichem Gruß

Dipl.-Jur. Danjel-Philippe Newerla,Rechtsanwalt

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