Kategorie: Scheidungsrecht |
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Frage: Sonderbedarf - Studiengebühren?? |
| Gefragt am 29.08.2009 20:44 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026 |
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Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen)
Ich bin geschieden. Unsere gemeinsamen Kinder sind 18 (Schülerin) und 20 (ab Oktober Studentin)Jahre alt und leben beide bei mir. Mein geschiedener Mann bezahlt Unterhalt nach Stufe 5 der Ddf. Tabelle, also Zahlbetrag € 710,--. Frage: Die Studiengebühren (Baden-Württ.) betragen incl. div. Geb. €580,-- pro Semester.Muss mein geschiedener Mann sich daran beteiligen, und wenn ja, in welcher Höhe. Ich selbst liege bei meinem Einkommen unter € 1.100,-- im Monat.(Evtl. wird meine Jüngste in einem Jahr ebenfalls studieren, was dann von mir alleine kaum bezahlt werden kann). Danke für Ihre Antwort. |
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Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)
Sehr geehrte Ratsuchende,
Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten: Grundsätzlich ist der so genannte ausbildungsbedingte Mehrbedarf, wozu zum Beispiel Lehrbücher gehören, im Bedarfssatz der Studenten enthalten. Nicht hierzu gehören jedoch die Studiengebühren, die als Mehrbedarf gesondert geltend gemacht werden können. Demnach muss sich Ihr geschiedener Mann im Rahmen seiner Haftungsquote an diesen Kosten beteiligen. Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben. Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen. Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen. Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung. Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe mit freundlichen Grüßen RA Michael Vogt
Nachfrage Rückantwort |
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