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Kategorie: Scheidungsrecht

Frage: Sonderbedarf - Studiengebühren??

Gefragt am 29.08.2009 20:44 Uhr | Einsatz: € 20,00 | Status: Beantwortet | Aufrufe: 1026
Bewertung: 5,0 (von 5 Sternen) Sonderbedarf - Studiengebühren?? , 5 von 5 bei 1 Bewertungen Ich bin geschieden. Unsere gemeinsamen Kinder sind 18 (Schülerin) und 20 (ab Oktober Studentin)Jahre alt und leben beide bei mir. Mein geschiedener Mann bezahlt Unterhalt nach Stufe 5 der Ddf. Tabelle, also Zahlbetrag € 710,--. Frage: Die Studiengebühren (Baden-Württ.) betragen i

Ich bin geschieden. Unsere gemeinsamen Kinder sind 18 (Schülerin) und 20 (ab Oktober Studentin)Jahre alt und leben beide bei mir. Mein geschiedener Mann bezahlt Unterhalt nach Stufe 5 der Ddf. Tabelle, also Zahlbetrag € 710,--. Frage: Die Studiengebühren (Baden-Württ.) betragen incl. div. Geb. €580,-- pro Semester.Muss mein geschiedener Mann sich daran beteiligen, und wenn ja, in welcher Höhe. Ich selbst liege bei meinem Einkommen unter € 1.100,-- im Monat.(Evtl. wird meine Jüngste in einem Jahr ebenfalls studieren, was dann von mir alleine kaum bezahlt werden kann). Danke für Ihre Antwort.

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Antwort

Beantwortet von Michael Vogt (Profil ansehen)

Sehr geehrte Ratsuchende,

Ihre Frage darf ich auf der Basis des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes gerne wie folgt beantworten:

Grundsätzlich ist der so genannte ausbildungsbedingte Mehrbedarf, wozu zum Beispiel Lehrbücher gehören, im Bedarfssatz der Studenten enthalten.

Nicht hierzu gehören jedoch die Studiengebühren, die als Mehrbedarf gesondert geltend gemacht werden können.

Demnach muss sich Ihr geschiedener Mann im Rahmen seiner Haftungsquote an diesen Kosten beteiligen.

Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen ersten Überblick über die Rechtslage verschafft zu haben.

Hierbei möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei dieser Antwort, basierend auf Ihren Angaben, lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes handelt. Diese kann eine umfassende Begutachtung nicht ersetzen. Durch Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen.

Sie können natürlich gerne im Rahmen der Nachfrageoption auf diesem Portal oder über meine E-Mail-Adresse mit mir Verbindung aufnehmen.

Für eine über diese Erstberatung hinausgehende Interessenvertretung steht Ihnen meine Kanzlei selbstverständlich ebenfalls gerne zur Verfügung.

Ich wünsche Ihnen noch ein schönes Wochenende und verbleibe

mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

Nachfrage
Guten Tag, Herr Vogt!
Herzlichen Dank für Ihre schnelle Antwort. Ich bin sehr froh, dass ich diese Gebühren doch nicht alleine tragen muss!
Woher jedoch weiß ich, wie hoch seine Haftungsquote ist?? Ist eine Einigung auf der Basis Hälfte/Hälfte realistisch, oder muss ich dies neu berechnen lassen? Da meine Kinder schon volljährig sind, und diese ggf. gegen Ihren Vater Klage erheben müssten, würde ich mich lieber mit meinem Exmann im Guten einigen.
Herzlichen dank und ein schönes Wochenende!!

Rückantwort
Sehr geehrte Ratsuchende,

bei volljährigen Kindern ist jeder Elternteil entsprechend seiner Einkommensverhältnisse zum Barunterhalt verpflichtet.

An sich wäre daher zunächst eine Berechnung erforderlich, inwieweit jeder Elternteil aufgrund seines Einkommens für den Unterhalt haftet.

Wurde eine solche Berechnung in der Vergangenheit bereits angestellt mit dem Ergebnis, dass Ihr Mann zu 100 % haftet, so gilt das auch für den Mehrbedarf.

Mit freundlichen Grüßen


RA Michael Vogt

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