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Rechtswirksamkeit einer Vereinbarung vor Scheidung

Gefragt am 08.09.2010
11:07 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6716 | Bewertung 5/5

 

Guten Tag,

meine Frau und ich sind uns nach 18 Jahren Ehe nunmehr einig, daß wir uns einvernehmlich trennen und die Scheidung beantragen werden.

Wir haben vor der Heirat bei einem Notar einen Ehevertrag geschlossen, der eine Gütertrennung, einen Versorgungsausgleich und einen Verzicht auf jeglichen nachehelichen Unterhalt (auch für den Fall der Not)beinhaltete, da unsere damaligen "Karriere"-Voraussetzungen etwa gleich waren bzw. meine Frau eher Vorteile zu haben schien.

Wir gehen nicht im Streit auseinander und ich will meiner Frau einen Teil dessen, was ich an erarbeitetem Vermögenszuwachs hatte, abtreten, damit sie für den Rest ihres Lebens elementar abgesichert ist und, sofern sie es will, nicht mehr unbedingt arbeiten gehen müßte (obwohl sie immer berufstätig war).

Angedacht ist eine demnächst stattfindende "Verhandlung" mit meiner Frau und deren Eltern, anläßlich der wir einen Vertrag über die Trennung/Scheidung abschließen möchten und ich die beabsichtigte teilweise Vermögensübertragung schriftlich fixieren möchte/soll.

Nun meine Frage:

ist eine solche, vor dem eigentlichen Scheidungsverfahren und vor allem ohne Hinzuziehung von Scheidungsanwälten getroffene schriftliche Vereinbarung, die von allen Beteiligten (incl. der Eltern meiner Frau als "Zeugen") unterzeichnet wird, im Falle der Eröffnung eines Scheidungsverfahrens rechtlich überhaupt wirksam und verbindlich ?

Oder kann ein gegebenenfalls meine Frau vertretender, aggressiver Scheidungsanwalt sich auf Nichtigkeit dieses Vertrages berufen und versuchen, eine Neu-Verhandlung zu eröffnen und dort ein anderes Ergebnis zu erzielen ?

Wäre letzteres der Fall, wäre es für mich ja wirtschaftlicher Selbstmord, im Vorfeld des Scheidungsverfahrens irgendwelche "freiwilligen" Angebote zu machen.

Es sind sich aber alle Beteiligten einig, daß ein solcher Vertrag geschlossen werden soll. Bei Unwirksamkeit dieses Vertrages wäre dies aber überflüssig.

Wer kann diese Frage absolut sicher beantworten ?

Im voraus besten Dank und

freundliche Grüße

Fragesteller Fragesteller Gefragt am 08.09.2010
11:07 Uhr
 Tobias Rösemeier Tobias Rösemeier Beantwortet am 08.09.2010
11:39 Uhr

Frage stellen
Beantwortet am 08.09.2010 11:39 Uhr | Einsatz: € 40,00 | Status: Bewertet | Aufrufe: 6716 | Bewertung 5/5

Antwort von Tobias Rösemeier (Frage zu Scheidungsrecht)

Sehr geehrter Fragesteller,



vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtigung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt beantworte. Ich weise darauf hin, dass das Hinzufügen bzw. Weglassen von wesentlichen Sachverhaltsbestandteilen zu einem völlig anderen rechtlichen Ergebnis führen kann und dieses Medium dazu dient, zunächst eine erste rechtliche Orientierung zu verschaffen.



Ausgehend von dem bestehenden Ehevertrag sind zunächst einmal durch diesen alle Scheidungsfolgen bereits wirksam geregelt. Richtig ist, dass der bestehende Ehevertrag ggf. angefochten werden könnte, wenn ein Ehegatte durch diesen über das Maß benachteiligt wäre. Dies lässt sich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung so nicht entnehmen ...



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